Wenn Sie nationales Kulturgut weniger als 5 Jahre aus Deutschland in einen Staat der Europäischen Union (EU) ausführen möchten, benötigen Sie eine Ausfuhrgenehmigung.

Die Ausfuhr von national wertvollem Kulturgut ins Ausland ist reguliert, um den Abwanderungsschutz zu stärken und gegen den illegalen Handel mit Kulturgut vorzugehen.

Daher benötigen Sie für die vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut aus Deutschland in einen EU-Mitgliedstaat eine Ausfuhrgenehmigung.

Von vorübergehender Ausfuhr spricht man, wenn sie für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren erfolgt.

Das nationale Kulturgut ist, unabhängig vom Alter und vom Wert, Teil des kulturellen Erbes Deutschlands. Es umfasst alle Objekte, die in eine der folgenden Kategorien gehören:

  • im Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes gelistet, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen
  • in öffentlichem Eigentum und im Bestand einer öffentlich-rechtlichen, Kulturgut bewahrenden Einrichtung, zum Beispiel:
    • Museen
    • Archive
    • Bibliotheken
  • im Eigentum und im Bestand einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung, die überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert wird
  • Teil einer Kunstsammlung des Bundes oder der Länder

Sie müssen

  • Eigentümerin oder Eigentümer des Kulturguts oder
  • eine bevollmächtigte dritte Person

sein, um den Antrag stellen zu können. Das belegen Sie mit einem sogenannten Provenienznachweis. Dieser dokumentiert die Herkunft Ihres Objektes. Geeignete Nachweise können zum Beispiel sein:

  • Belege für den Kauf oder sonstigen Erwerb
    • Kaufverträge
    • Rechnungen
    • Testamente
  • Versicherungsnachweise
  • Auszüge aus Auktions- und Ausstellungskatalogen
  • alte Fotografien, die das Werk zeigen

Sie beantragen die Genehmigung bei der obersten Landesbehörde des Landes,

  • in dessen Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes das Kulturgut eingetragen ist oder
  • in dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet.

Voraussetzungen

  • Bei dem auszuführenden Objekt handelt es sich um nationales Kulturgut.
  • Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer des Kulturguts oder eine bevollmächtigte dritte Person.
  • Sie können glaubhaft machen, dass das zur Ausfuhr bestimmte Kulturgut unbeschadet und vor Ende des befristeten Zeitraums wieder in das Bundesgebiet zurück überführt wird.
  • Sie haben die erforderlichen Unterlagen eingereicht.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • mindestens ein Foto des auszuführenden Kulturguts im Format 9 x 12 cm
  • Provenienznachweis
  • optional:
    • Verzeichnis
    • Katalog
    • Bibliografie
    • Wertnachweis
    • weitere Nachweise