Wenn Sie beabsichtigen, eine baugenehmigungsbedürftige oder baugenehmigungsfrei gestellte Anlage zu beseitigen, müssen Sie die Beseitigung mindestens einen Monat vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde anzeigen.

Sie müssen die Beseitigung von baugenehmigungsbedürftigen oder baugenehmigungsfrei gestellten Anlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens einen Monat zuvor anzeigen. Wenn die untere Bauaufsichtsbehörde keine bauaufsichtlichen Maßnahmen ergreift, können Sie nach Ablauf der Monatsfrist mit den Beseitigungsarbeiten ohne weitere Genehmigung beginnen.

Wenn die zu beseitigende Anlage an baugenehmigungsbedürftigen oder baugenehmigungsfrei gestellten Anlagen angebaut ist, muss die Standsicherheit dieser Anlagen durch einen qualifizierten Tragwerksplaner beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden. Die Beseitigungsarbeiten sind, soweit notwendig, durch den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen.

Die Anzeigepflicht gilt nicht für

a) verfahrensfreie Anlagen nach § 61 Absatz 1 der Bremischen Landesbauordnung,

b) freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3,

c) sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

Diese dürfen ohne eine Beseitigungsanzeige beseitigt werden.

Für die Beseitigung der folgenden baulichen Anlagen brauchen Sie eine Baugenehmigung nach § 64 der Bremischen Landesbauordnung:

a) geschützte Kulturdenkmäler, die in die Denkmalliste eingetragen sind oder Gebäude die in deren Umgebung liegen,

b) bei einer teilweisen Beseitigung eines Bauvorhabens, die als Änderung einer baulichen Anlage einzustufen ist oder

c) wenn die untere Bauaufsichtsbehörde nach Prüfung der Beseitigungsanzeige ein Baugenehmigungsverfahren fordert.

Voraussetzungen

Keine.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Vorzulegende Bauvorlagen für die Beseitigung von Anlagen nach § 6 der Bremischen Bauvorlagenverordnung sind:
    1. ein aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte, der die Lage der zu beseitigenden Anlagen unter Bezeichnung des Grundstücks nach Liegenschaftskataster sowie nach Straße und Hausnummer darstellt,
    2. in den Fällen des § 61 Absatz 3 Satz 4 der Bremischen Landesbauordnung eine Bestätigung der Standsicherheit durch die Tragwerksplanerin oder des Tragwerksplaners,
    3. in den Fällen des § 61 Absatz 3 Satz 6 der Bremischen Landesbauordnung der Prüfbericht der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs,
    4. ein Lichtbild der Ansicht der baulichen Anlage,
    5. Name und Anschrift des Beseitigungsunternehmers,
    6. eine Beschreibung des Beseitigungsverfahrens mit Angaben über den Geräteeinsatz und Schutzmaßnahmen,
    7. Angaben über schadstoffhaltige Verunreinigungen des Abbruchmaterials sowie dessen Entsorgung, 
    8. eine Baumbestandserklärung mit allen nach der Baumschutzverordnung erforderlichen Angaben, die mit Einreichung der Beseitigungsanzeige von der Bauherrin oder dem Bauherrn auch direkt an die untere Naturschutzbehörde zu übermitteln ist (Angaben werden im Rahmen der Beseitigungsanzeige abgefragt)
    9. Angaben über andere Bestandteile von Natur und Landschaft nach §§ 23 bis 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, „Natura 2000“-Gebiete nach § 32 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie Lebensstätten besonders geschützter Arten gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes und streng geschützter Arten gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 14 des Bundesnatur-schutzgesetzes sowie Wald im Sinne des Bremischen Waldgesetzes,
    10. Angaben über die Beantragung der für die Beseitigung der Anlage nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, insbesondere nach denkmalschutzrechtlichen Vorschriften (Anlage Baunebenrecht),
    11. Angaben über die Beseitigungskosten.