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Grillen in der Öffentlichkeit / Grillen auf dem Balkon Hobby und Freizeit

  • Basisinformationen

    Der Ordnungsdienst bestreift Bremens Grünanlagen und kontrolliert das Grillen in ausgewiesenen Flächen und die (illegale) Müllentsorgung.

    Voraussetzungen

    Grillen in der Öffentlichkeit
    Auf öffentlichen Grünflächen und an ausgewiesenen Badestränden ist das Grillen gestattet, sofern die Beschilderung nichts Gegenteiliges besagt. Dies gilt jedoch nur, wenn ein adäquates Grillgerät genutzt wird und der Grill nicht unter Baumkronen aufgestellt wird.
    Vom Gebrauch von Einweggrills ist generell abzusehen, da diese die Grünflächen beschädigen. Grundsätzlich verboten ist das Grillen im Wald und in Natur- und Landschaftsschutzgebieten.
    Am Werdersee ist das Grillen nur an den fest installierten Grillplätzen und auf der Grillwiese gestattet.
    Das selbstständige Aufräumen des Grillplatzes inklusive Entsorgung des verbliebenen Mülls ist selbstverständlich.
    Öffentliche Grillplätze sind z.B. am

    • Stadtwaldsee oder Unisee
    • Werdersee
    • Sodenmattsee
    • Weseruferpark Rablinghausen

    Grillen auf dem Balkon
    Das Grillen auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten ist grundsätzlich erlaubt.
    Dies gilt auch für Mietwohnungen, solange nichts anderes im Mietvertrag festgelegt ist.
    Auch ohne festgeschriebenes Grillverbot im Mietvertag ist das Grillen verboten, wenn Nachbarn durch den entstehenden Rauch belästigt werden. Das gilt sowohl für das Grillen auf Balkon und Terrasse, als auch im Garten. Beeinträchtigungen durch Qualm oder Rauch stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden mit Geldbußen bestraft.

  • Ablauf

    Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsdienstes belehren, spechen kostenfreie oder kostenpflichtige Verwarnungen aus, zeigen Ordnungswidrigkeiten an und treffen Maßnahmen zur allgemeinen Gefahrenabwehr.

    Der Ordnungsdienst kann direkt vor Ort ein Verwarngeld in bar erheben oder auch eine Ordnungswidrigkeitenanzeige erstatten. In diesem Fall erhalten Sie Post von der Bußgeldstelle.

  • Zuständige Stellen

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Aktualisiert am 31.01.2025

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