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Der Grunderwerbsteuer unterliegen Erwerbe, die sich auf den Eigentumswechsel inländischer Grundstücke beziehen.
Die Grunderwerbsteuer beträgt in Bremen für vor dem 1. Juli 2025 verwirklichte Erwerbsvorgänge 5 % der Bemessungsgrundlage. Für ab dem 1. Juli 2025 verwirklichte Erwerbsvorgänge beträgt der Steuersatz 5,5 %. Die Steuer bemisst sich in der Regel nach dem Wert der Gegenleistung (z. B. Kaufpreis).

Folgende Erwerbsformen sind beispielsweise grunderwerbsteuerpflichtig:

  • der Grundstückskauf
  • der Grundstückstausch
  • der Übergang von Grundbesitz im Rahmen von Gesellschaftsverträgen (zum Beispiel die Einbringung eines Grundstückes in eine GmbH)
  • der Übergang von mindestens 90% der Anteile an Personen- oder Kapitalgesellschaften mit Grundbesitz
  • die Enteignung von Grundstücken
  • das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren

Von der Grunderwerbsteuer befreit sind z.B.:

  • der Erwerb eines geringwertigen Grundstücks (Freigrenze 2.500 Euro)
  • der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Verkäufer in gerader Linie verwandt sind (einschließlich Stiefkindern und deren Ehegatten)
  • der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses
  • der  Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers. Gleiches gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften.

Voraussetzungen

Die Grunderwerbsteuer beträgt in Bremen für vor dem 1. Juli 2025 verwirklichte Erwerbsvorgänge 5 % der Bemessungsgrundlage. Für ab dem 1. Juli 2025 verwirklichte Erwerbsvorgänge beträgt der Steuersatz 5,5 %.

Die Steuer bemisst sich in der Regel nach dem Wert der Gegenleistung (z. B. Kaufpreis). Zur Gegenleistung gehört insbesondere jede Leistung, die der Erwerber dem Veräußerer oder einer anderen Person für den Erwerb des Grundstücks gewährt sowie zum Beispiel auch Leistungen, die dem Veräußerer von Dritten dafür gewährt werden, dass er dem Erwerber das Grundstück überlässt. In einigen Sonderfällen, zum Beispiel wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden ist oder bei Umwandlungen, Einbringungen oder anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage, wird die Steuer vom Grundbesitzwert im Sinne des Bewertungsgesetzes berechnet.