Reicht Ihr Einkommen oder Vermögen für Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe).
Hilfe zum Lebensunterhalt als Sozialhilfeleistung erhalten Sie in der Regel, wenn Sie hilfebedürftig und:
Kinder unter 15 Jahren erhalten Sozialhilfe, wenn sie:
Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen:
Zusätzlich zu Ihrem Regelsatz können Sie Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt erhalten. Diese Mehrbedarfe können Sie beantragen, wenn Sie:
Wenn Sie nicht allein leben, bezieht das Sozialamt das gesamte Familieneinkommen mit ein, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Dazu werden die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Familienmitglieder berücksichtigt, also zum Beispiel:
Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen für ein Kind werden diesem Kind zugerechnet, um dessen Bedarfe zu decken.
Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, zum Beispiel:
Für Tage vor der Antragstellung können keine Leistungen bewilligt werden.
Zeitlich befristet voll erwerbsgemindert sind Sie, wenn Sie auf absehbare Zeit (mehr als 6 Monate) nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten.
Regelbedarfsstufe 1
Erwachsene Person, die in einer Wohnung lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt: 563 Euro
Regelbedarfsstufe 2
Erwachsene Person, wenn sie in einer Wohnung mit Ehe- oder Lebenspartnern oder in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt: 506 Euro
Regelbedarfsstufe 3
Erwachsene Person bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung: 451 Euro
Regelbedarfsstufe 4
Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs: 471 Euro
Regelbedarfsstufe 5
Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs: 390 Euro
Regelbedarfsstufe 6
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs: 357 Euro
Es können bei Bedarf Mehrbedarfe bewilligt werden, die im Einzelfall beantragt und begründet werden müssen. Weiterhin werden bei Bedarf die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung bezahlt.
Für Tage vor der Antragstellung können keine Leistungen bewilligt werden.
Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich Ihrem zuständigen Sozialamt mitzuteilen.
gebührenfrei
Die vom Sozialamt für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen sind einzuhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen das Sozialamt wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.
Dies gilt ferner auch für die Widerspruchsfristen, also wenn Sie mit dem Bescheid - nicht nur beim Ablehnungsbescheid, sondern auch beim Bewilligungsbescheid (Höhe des sich ergebenden Leistungsanspruchs) - nicht einverstanden sind.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird ab dem Zeitpunkt geleistet, ab dem das Sozialamt über die Leistungsberechtigung informiert ist.
Abhängig vom Einzelfall.
Voraussetzung für die umgehende Bearbeitung ist der vollständig vorliegende Antrag.
Aktualisiert am 10.08.2026