Wer im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen einen Hund hält, muss Hundesteuer zahlen. Hierzu muss der Hund angemeldet werden. Aus der Anmeldung ergibt sich die Hundesteuer. Erfahren Sie nachfolgend mehr.
Wenn Sie im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen einen über 3 Monate alten Hund halten, müssen Sie dies innerhalb von 2 Wochen
dem Finanzamt Bremen anzeigen und dabei Namen und Anschrift des Vorbesitzers angeben.
Nach der Anmeldung Ihres Hundes erhalten Sie einen Steuerbescheid und eine Steuermarke. Diese Steuermarke muss Ihr Hund tragen, sofern er das Haus beziehungsweise das Grundstück verlässt, in beziehungsweise auf dem er gehalten wird.
Die vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2025 gültigen Hundesteuermarken sind rund und gelb. Diese verlieren zum 31.12.2025 ihre Gültigkeit.
Die vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2029 gültige Hundesteuermarke ist rund und grün. Sofern Ihr Hund bereits angemeldet ist, erhalten Sie automatisch eine neue Steuermarke.
Sofern Sie die Steuermarke verlieren, teilen Sie dies bitte dem Finanzamt Bremen mit. Sie erhalten dann eine Ersatzmarke. Hierfür fällt eine Gebühr in Höhe von 10,50 Euro an.
Wie die Hundesteuer berechnet wird, erfahren Sie in der Dienstleistungsbeschreibung „Hundesteuer berechnen lassen“. Den Link finden Sie unter „Weitere Informationen“.
Die Anmeldung können Sie wie folgt vornehmen:
Online
Schriftlich
Gegebenenfalls
Vordrucke SEPA-Lastschriftmandate:
- Bitte nutzen Sie das "SEPA-Lastschriftmandat für sonstige Gemeindesteuern".
gebührenfrei
150,00 EUR Die Steuer beträgt je Hund grundsätzlich 150 Euro je Kalenderjahr.
Anmeldefrist:
Ein Hund muss innerhalb von 2 Wochen nach Aufnahme oder Zuzug oder nach Vollendung des dritten Lebensmonats des Hundes angemeldet werden.
Die Dauer der Bearbeitung kann mehrere Wochen betragen.
Telefonisch oder schriftlich kann eine Ersatzhundesteuermarke beantragt werden. Die Verwaltungsgebühr beträgt 10,50€ für das Ausstellen der Ersatzmarke.
Nein, die Hundesteuer beträgt unverändert 150,00 Euro jährlich.
Nein, die Hundesteuer beträgt unverändert 150,00 Euro jährlich
Es kann ein Antrag auf Stundung bzw. Erlass gestellt werden (vgl. Dienstleistungsbeschreibung zu "Ermäßigung der Hundesteuer beantragen"). Ein Erlass ist nicht zu verwechseln mit einer Steuerbefreiung und muss jedes Jahr neu beantragt werden (nur gültig für ein Jahr).
Aktualisiert am 04.11.2025