Als Angehörige, Hinterbliebene oder Nahestehende einer gesundheitlich geschädigten Person können Sie Schnelle Hilfen erhalten. Zu den Schnellen Hilfen zählt therapeutische Unterstützung sowie die Betreuung/Beratung in Traumaambulanzen.

Als Angehörige, Hinterbliebene oder Nahestehende einer Person, die durch bestimmte Ereignisse gesundheitlich geschädigt wurde, können Sie Schnelle Hilfen (Beratungs- und Unterstützungsleistungen in einer Traumaambulanz) sowie besondere psychotherapeutische Leistungen erhalten.

Hinterbliebene können darüber hinaus Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Entschädigungszahlungen an Hinterbliebene, Leistungen zum Lebensunterhalt und die Leistung zur Förderung einer Ausbildung erhalten.

Angehörige sind Ehegatt:innen sowie Kinder und Eltern der geschädigten Person. Zu den Nahestehenden zählen Geschwister sowie Personen in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Hinterbliebene sind Witwen und Witwer, Waisen, Eltern und Betreuungsunterhaltsberechtigte.

Die Abstimmung erfolgt mit der jeweils zuständigen Behörde, die Ihnen mitteilt, welche Leistungen für Sie in Betracht kommen könnten.

Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der sozialen Entschädigung.

Voraussetzungen

  • Sie sind Angehörige, Hinterbliebene oder Nahestehende einer Person, die in Deutschland oder unter bestimmten Voraussetzungen im Ausland (§ 15 SGB XIV) einen Gesundheitsschaden aufgrund eines schädigenden Ereignisses erlitten hat.
  • Sie können den direkten oder wesentlichen Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und den Gesundheitsschäden oder dem Tod des Erstgeschädigten nachweisen.
  • Aufgrund der Gesundheitsschädigung des Erstgeschädigten sind Sie als Angehörige, Hinterbliebene oder Nahestehende selbst körperlich oder seelisch belastet.
  • Der Antrag muss beim zuständigen Träger am Wohnort gestellt werden.
    • Ausnahme: Bei Impfschäden richtet sich die Zuständigkeit nach dem Impfort.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Antrag nach dem neuen Sozialen Entschädigungsrecht