Eltern einer geschädigten Person, die an den Folgen einer Schädigung verstorben ist, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen eine monatliche Entschädigungszahlung. Näheres erfahen Sie hier. 

Wenn Ihr Kind an den Folgen eines schädigenden Ereignisses, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, verstorben ist, können Sie als Eltern eine monatliche Entschädigungszahlung erhalten, wenn Sie

  • voll erwerbsgemindert sind oder
  • aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben können oder
  • das 60. Lebensjahr vollendet haben,

frühestens jedoch ab dem Monat an, in dem Ihr Kind das 18. Lebensjahr vollendet hätte.

Die monatliche Entschädigungszahlung an Eltern beträgt für jedes Kind, das an den Folgen der Schädigung verstorben ist,

  1. für ein noch lebendes Elternteil EUR 271,
  2. für beide Elternteile je EUR 163.

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Stiefeltern, Pflegeeltern oder Großeltern eine monatliche Entschädigungszahlung erhalten.

Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der sozialen Entschädigung.

Voraussetzungen

  • Ihr Kind ist an den Folgen eines schädigenden Ereignisses verstorben.
  • Der Antrag muss beim zuständigen Träger am Wohnort gestellt werden.
    • Ausnahme: Bei Impfschäden richtet sich die Zuständigkeit nach dem Impfort.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Antrag nach dem neuen Sozialen Entschädigungsrecht