Wer nicht Erbe sein möchte, muss die Erbschaft frist- und formgerecht ausschlagen
Ein Erbe kann die Erbschaft ausschlagen, sofern er sie noch nicht angenommen hat und die Ausschlagungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen.
Die Ausschlagung der Erbschaft muss gegenüber dem Nachlassgericht innerhalb der Ausschlagungsfrist und in der vorgeschriebenen Form erklärt werden.
Im Termin zur Beurkundung der Ausschlagungserklärung ist zwingend die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis (gültiger Personalausweis oder Reisepass) nachzuweisen. Sofern vorhanden, ist auch die Sterbeurkunde des Verstorbenen vorzulegen.
Aktualisiert am 22.04.2023