Wenn Sie geschäftsmäßig außergerichtliche Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erbringen wollen, müssen Sie sich registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister eintragen lassen.

Wer außergerichtliche Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erbringen will, muss sich bei der zuständigen Stelle registrieren lassen. Sie müssen persönlich geeignet und zuverlässig sein. Wichtige Maßstäbe für die erforderliche Zuverlässigkeit sind das Vorleben (insbesondere etwaige Straftaten) und die wirtschaftlichen Verhältnisse. Weiterhin benötigen Sie einen Nachweis besonderer Sachkunde (theoretisch und praktisch) in den entsprechenden Rechtsgebieten. Eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000,00 Euro für jeden Versicherungsfall ist abzuschließen. Registriert werden können natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit. Der Antrag kann auf einen oder mehrere der oben genannten Rechtsgebiete beschränkt werden. Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden.

Voraussetzungen

  • Persönliche Eignung und Zuverlässigkeit, 
  • theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich oder Teilbereich des § 10 Abs. 1 RDG, in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollten 
  • eine Berufshaftpflichtversicherung, 
  • Juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit müssen mindestens eine natürliche Person benennen, die alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (qualifizierte Person). 
  • Die qualifizierte Person muss in dem Unternehmen dauerhaft beschäftigt, in allen Angelegenheiten, die Rechtsdienstleistungen des Unternehmens betreffen, weisungsunabhängig und weisungsbefugt sowie zur Vertretung nach außen berechtigt sein.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Ein ausgefülltes Antragsformular auf Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsregister, gegebenenfalls nebst Anlage.

    Die Formulare finden Sie unter Justizportal des Bundes und der Länder (rechtsdienstleistungsregister.de) beziehungsweise nutzen den zu gegebener Zeit zur Verfügung stehenden Onlineantrag.

  • Zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufsausübung.
  • Führungszeugnis (Belegart 0)
  • Erklärung,

    ob ein Insolvenzverfahren gegen die antragstellende Person läuft oder in den letzten 3 Jahren vor Antragstellung eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt ist. 

  • Unterlagen zum Nachweis der theoretischen (§ 2 RDV) und praktischen (§ 3 RDV) Sachkunde:

    Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erfordern besondere Sachkunde in dem ausländischen Recht oder in den Teilbereichen des ausländischen Rechts, für die eine Registrierung beantragt wird. Im Bereich der Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht wird die theoretische Sachkunde in der Regel durch das Zeugnis einer ausländischen Behörde darüber nachgewiesen, dass die zu registrierende Person in dem ausländischen Land rechtmäßig zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs oder eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs niedergelassen ist oder war. 

    Zum Nachweis der theoretischen Sachkunde genügt auch das Abschlusszeugnis einer ausländischen Hochschule über den erfolgreichen Abschluss eines Studiengangs, der nach Umfang und Inhalten den in Abs. 1 S. 3 RDV genannten Studiengängen entspricht. Ist der Antrag auf einen Teilbereich beschränkt, so genügt zum Nachweis der theoretischen Sachkunde das Zeugnis einer ausländischen Behörde darüber, dass die zu registrierende Person in dem ausländischen Staat rechtmäßig zur Ausübung eines Berufs, der den beantragten Teilbereich umfasst, niedergelassen ist oder war. 

    Der Nachweis der Sachkunde in einem ausländischen Recht erstreckt sich nur auf das Recht, auf das sich die vorgelegten Zeugnisse beziehen. 

    • Zum Nachweis der praktischen Sachkunde genügt auch das Zeugnis einer ausländischen Behörde darüber, dass die zu registrierende Person in dem ausländischen Land rechtmäßig zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs oder eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs niedergelassen ist oder war.
    • Eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall. 

    Im Falle von juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit: 

    Die oben genannten Nachweise mit Ausnahme der Berufshaftpflichtversicherung müssen für jede qualifizierte Person gesondert beigebracht werden. Zusätzlich muss für jede qualifizierte Person nachgewiesen werden, dass sie die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 4. S. 2 RDG erfüllt. Für folgende Punkte sind deswegen Nachweise zu erbringen: 

      • Dauerhafte Beschäftigung im Unternehmen
      • Weisungsunabhängigkeit und Weisungsbefugnis
      • Vertretungsberechtigung im Außenverhältnis.