Wenn Sie Erlaubnisinhaber:in nach dem Rechtsberatungsgesetz sind, müssen Sie sich im Rechtsdienstleistungsregister registrieren.

Erlaubnisinhaber:innen nach Rechtsberatungsgesetz (sogenannte Alterlaubnisinhaber:innen) können sich für die 3 Bereiche Inkassodienstleistungen, Rentenberatung und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht registrieren lassen. Erlaubnisinhaber:innen, deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckt oder deren Befugnisse über die in § 10 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes geregelten Befugnisse hinausgehen, werden gesondert oder zusätzlich zu ihrer Registrierung als Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber:innen registriert (registrierte Erlaubnisinhaber:innen) und entsprechend § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen. Sie dürfen unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich ihre Registrierung erstreckt. Rechtsdienstleistungen auf den Gebieten des Steuerrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes dürfen sie nur erbringen, soweit ihre Registrierung diese Gebiete ausdrücklich umfasst.

Voraussetzungen

  • Eine Berufshaftpflichtversicherung

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Ein ausgefülltes Antragsformular auf Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsregister, gegebenenfalls nebst Anlage.

    Die Formulare finden Sie unter Justizportal des Bundes und der Länder (rechtsdienstleistungsregister.de) beziehungsweise nutzen den zu gegebener Zeit zur Verfügung stehenden Onlineantrag.

  • Original der Erlaubnisurkunde/n mit etwaigen Ergänzungen.
  • Gegebenenfalls ergänzender Sachkundenachweis zum Nachweis der von der bisherigen Erlaubnis nicht erfassten Teilbereiche.

    Der ergänzende Sachkundenachweis wird vorgelegt, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall.

    • Im Falle von juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit: Die oben genannten Nachweise müssen für jede qualifizierte Person gesondert beigebracht werden.