Wenn Sie Rentenberatung erbringen möchten, müssen Sie sich bei der zuständigen Behörde im Rechtsdienstleistungsregister registrieren lassen.

Die Rentenberatung ist ein Bereich der Rechtsdienstleistungen. Wenn Sie Rentenberatung auf folgenden Gebieten ausüben möchten, müssen Sie sich bei der zuständigen Behörde registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister eintragen lassen: 

  • gesetzliche Renten- und Unfallversicherung, 
  • soziales Entschädigungsrecht, 
  • übriges Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrecht mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung.  

Sie müssen persönlich geeignet und zuverlässig sein. Wichtige Maßstäbe für die erforderliche Zuverlässigkeit sind das Vorleben (insbesondere etwaige Straftaten) und die wirtschaftlichen Verhältnisse. Weiterhin benötigen Sie einen Nachweis besonderer Sachkunde (theoretisch und praktisch) in den entsprechenden Rechtsgebieten. Eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000,00 Euro für jeden Versicherungsfall ist abzuschließen. Registriert werden können natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit. Der Antrag kann auf einen oder mehrere der oben genannten Rechtsgebiete beschränkt werden. Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden.

Voraussetzungen

  • Persönliche Eignung und Zuverlässigkeit
  • Theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich oder Teilbereich des § 10 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollten
  • Eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 EUR für jeden Versicherungsfall 
  • Juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit müssen mindestens eine natürliche Person benennen, die alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (qualifizierte Person). Die qualifizierte Person muss 
    • in dem Unternehmen dauerhaft beschäftigt, 
    • in allen Angelegenheiten, die Rechtsdienstleistungen des Unternehmens betreffen, weisungsunabhängig und weisungsbefugt sowie 
    • zur Vertretung nach außen berechtigt sein. 

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Ein ausgefülltes Antragsformular auf Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsregister, gegebenenfalls nebst Anlage.

    Die Formulare finden Sie unter Justizportal des Bundes und der Länder (rechtsdienstleistungsregister.de) beziehungsweise nutzen den zu gegebener Zeit zur Verfügung stehenden Onlineantrag.

  • Zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufsausübung.
  • Führungszeugnis (Belegart 0)
  • Erklärung,
    • ob ein Insolvenzverfahren gegen die antragstellende Person läuft oder in den vergangenen 3 Jahren vor Antragstellung eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt ist. 
    • ob in den vergangenen 3 Jahren vor Antragstellung eine Registrierung oder eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde oder ein Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft erfolgt ist, und, wenn dies der Fall ist, eine Kopie des Bescheids.
  • Unterlagen zum Nachweis der theoretischen (§ 2 Rechtsdienstleistungsverordnung - RDV) und praktischen (§ 3 RDV)
  • Sachkunde:
    • Die Rentenberatung erfordert besondere Sachkunde im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung und in den übrigen Teilbereichen des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, für die eine Registrierung beantragt wird.
    • Kenntnisse über Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze, einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozial gerichtlichen Verfahrens. 
    • Die erforderliche theoretische Sachkunde kann in der Regel durch ein Zeugnis über einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang im Sinn des § 4 RDV nachgewiesen werden. Es genügt aber auch das Zeugnis über die erste Prüfung nach § 5d Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes. Die zuständige Behörde kann als Nachweis der theoretischen Sachkunde auch andere Zeugnisse anerkennen, insbesondere das Abschlusszeugnis einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule über einen mindestens 3-jährigen Hochschul- oder Fachhochschulstudiengang mit überwiegend rechtlichen Studieninhalten, wenn der Studiengang die nach § 11 Abs. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes erforderlichen Rechtskenntnisse vermittelt. 
    • Praktische Sachkunde setzt in der Regel eine mindestens 2 Jahre unter Anleitung erfolgte Berufsausübung oder praktische Berufsausbildung voraus. In der Regel müssen zumindest 18 Monate der Berufsausübung oder -ausbildung im Inland erfolgen. Die nach § 12 Abs. 3 S. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) erforderliche praktische Sachkunde wird in der Regel durch Arbeitszeugnisse und sonstige Zeugnisse über die bisherige praktische Tätigkeit der zu registrierenden Person in dem Bereich des Rechts nachgewiesen, für den eine Registrierung beantragt wird. Über die erforderliche praktische Sachkunde verfügt auch, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt. Ist die Person berechtigt, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz einen der in § 10 Absatz 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 RDG genannten Berufe oder einen vergleichbaren Beruf auszuüben, und liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland sinngemäß vor, so kann die Sachkunde unter Berücksichtigung der bestehenden Berufsqualifikation auch durch einen mindestens 6-monatigen Anpassungslehrgang nachgewiesen werden
    • Eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall.

    Im Falle von juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit: 

    Die oben genannten Nachweise mit Ausnahme der Berufshaftpflichtversicherung müssen für jede qualifizierte Person gesondert beigebracht werden. 

    Zusätzlich muss für jede qualifizierte Person nachgewiesen werden, dass sie die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 4. S. 2 RDG erfüllt. 

    Für folgende Punkte sind deswegen Nachweise zu erbringen: 

    • Dauerhafte Beschäftigung im Unternehmen. 
    • Weisungsunabhängigkeit und Weisungsbefugnis. 
    • Vertretungsberechtigung im Außenverhältnis.