Planen Sie die Sanierung einer  Altlast oder schädlichen Bodenveränderung, müssen Sie diese Maßnahme bei der zuständigen Bodenschutzbehörde melden.

Sanierungsmaßnahmen

  • zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
  • die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
  • zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens
  • müssen nach § 3 Absatz 4 BremBodSchG unter gewissen Voraussetzungen der Behörde möglichst frühzeitig vor ihrer Durchführung schriftlich angezeigt werden. Hierfür steht Ihnen das Referat Bodenschutz der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau bzw. das Umweltschutzamt beim Magistrat Bremerhaven zur Verfügung.

Voraussetzungen

Sanierungsmaßnahmen müssen gemeldet werden, wenn

  • sie nicht auf Anordnung der zuständigen Behörde erfolgen (siehe §§ 10 und 16 des Bundes-Bodenschutzgesetzes) oder
  • ihnen kein behördlicher Sanierungsplan zu Grunde liegt (siehe § 13 Absatz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes).

Anzeigepflichtig sind gemäß §4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes insbesondere

  • Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast
  • Grundstückseigentümer
  • Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück
  • Bauherr