Um Spielgeräte, die eine Gewinnmöglichkeit bieten, aufstellen zu dürfen, muss die Geeignetheit des Aufstellorts festgestellt werden.
Die Dienstleistungsbeschreibung wird aktuell überarbeitet. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an die zuständige Stelle.
Nach § 1 Spielverordnung dürfen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit grundsätzlich nur in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen an Ort und Stelle Getränke und Speisen verzehrt werden können, Beherbergungsbetrieben, Spielhallen und ähnlichen Betrieben sowie Wettannahmenstellen konzessionierter Buchmacher aufgestellt werden. Näheres erfahren Sie bei der zuständigen Stelle.
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Um Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen zu dürfen, bedarf es neben der Geeignetheitsbestätigung für den Aufstellort auch einer personenbezogenen Erlaubnis. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
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Aktualisiert am 18.02.2026