zur Navigation
Offizielle Website – Bundesrepublik Deutschland
Sie sind hier:

Unterhaltsvorschuss beantragen Partnerschaft und Familie

Sie sind alleinerziehend und bekommen keinen oder unregelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil für Ihr Kind? Dann können Sie Unterhaltsvorschuss beantragen.

  • Basisinformationen

    Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt zahlt.

    Sie müssen das Kind dafür in Ihrem Haushalt ohne den anderen Elternteil erziehen. Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt sein. Sie dürfen keinen neuen Partner bzw. keine neue Partnerin geheiratet haben.

    Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt.

    Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach der Höhe des Mindestunterhaltes.

    Seit dem 01.01.2025 gelten folgende Beträge:

    • für Kinder bis 5 Jahre EUR 227 pro Monat
    • für Kinder von 6 bis 11 Jahren EUR 299 pro Monat
    • für Kinder von 12 bis 18 Jahren EUR 394 pro Monat

    Nach Vollendung des 12. Lebensjahres hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur unter weiteren Voraussetzungen, siehe Abschnitt „Voraussetzungen“.

    Voraussetzungen

    Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Kinder, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • Das Kind hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet und
    • Das Kind lebt mit nur einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt und
    • Das Kind erhält vom anderen Elternteil keinen Unterhalt oder Unterhaltsleistungen oder
    • Das Kind erhält Unterhaltsleistungen, die geringer sind als der jeweils gesetzlich festgelegte Unterhaltsvorschusssatz.

    Wenn das Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat gelten folgende Regeln:

    • Das Kind bezieht keine Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Jobcenter Bremen. Oder:
    • Das Kind bezieht Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Jobcenter Bremen und gleichzeitig erzielt der alleinerziehende Elternteil ein Einkommen von mindestens 600,00 € monatlich. 
    • Oder: Durch die Gewährung des Unterhaltsvorschusses ist das Kind nicht mehr auf die Grundsicherung angewiesen (Wegfall der Hilfebedürftigkeit). Dies gilt auch wenn der alleinerziehende Elternteil ein eigenes Einkommen von weniger als 600,00 € monatlich bezieht.

    Kinder mit ausländischer Staatsbürgerschaft können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Die Berechtigung wird im Einzelfall geprüft. Voraussetzungen für das Kind oder den alleinerziehenden Elternteil (Beispiele):

    • Staatsbürgerschaft eines EU-Staates
    • Staatsbürgerschaft der Schweiz
    • Besitz einer Niederlassungserlaubnis
    • Besitz einer Blauen Karte EU
    • ICT-Karte
    • Aufenthaltstitel entsprechend § 1 Abs. 2a UhVorschG.
  • Ablauf

    Sie können den Unterhaltsvorschuss über den Onlinedienst oder in Papierform beantragen.

    Onlinedienst

    • Der Onlinedienst führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag.
    • Die erforderlichen Unterlagen können Sie digital übermitteln.
    • Sie können Ihre Eingaben 30 Tage lang zwischenspeichern.
    • Um den Online-Antrag ausfüllen und abschicken zu können, brauchen Sie ein Servicekonto. Wenn Sie noch kein Servicekonto haben, können Sie sich dafür registrieren. Sie können das im Laufe des Online-Antrages tun.
    • Sie erhalten den Bescheid per Post.

    Papierform

    • Den Antrag zum Ausdrucken finden Sie hier im Serviceportal unter „Formulare“ oder vor Ort bei der zuständigen Stelle in Papierform.
    • Füllen Sie den Antrag aus.
    • Die erforderlichen Unterlagen fügen Sie in Kopie dem Antrag hinzu.
    • Senden Sie alles per Post zu oder geben Sie die Unterlagen vor Ort ab. Der ausgefüllte Antrag sollte bei der zuständigen Stelle abgegeben werden.
    • Sie erhalten den Bescheid per Post.

    Weitere Hinweise

    Widerspruch

    • Sie können Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Den Widerspruch können Sie bei dem Amt für Soziale Dienste einlegen.
    • Der Widerspruch ist innerhalb 1 Monats schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Behörde zu stellen.

    Vorschuss

    • Wäre der andere Elternteil durchaus in der Lage, den Unterhalt für Ihr Kind zu zahlen, handelt es sich um einen Vorschuss auf den Unterhalt, den sich die Unterhaltsvorschussstelle von dem eigentlich unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt.

    Asylverfahren

    • Mit einer Aufenthaltsgestattung (also während eines Asylverfahrens) können Sie keinen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen.

    Duldung

    • Wenn Sie sich mit einer Duldung in Deutschland aufhalten, können Sie ebenfalls keinen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen.
    • Ausnahme: Mit einer Beschäftigungsduldung können Sie Unterhaltsvorschuss erhalten.
  • Benötigte Unterlagen

    • Geburtsurkunde des Kindes
    • Personalausweis oder Reisepass
    • Unterhaltstitel

      Wenn vorhanden: Unterhaltsurkunde, Gerichtsbeschluss - Urteil oder Nachweis über die Zustellung der Unterhaltsklage.

    • Freistellungsvereinbarung

      Wenn vorhanden.

    • Nachweis über den Trennungszeitpunkt

      Wenn Sie verheiratet sind aber dauernd getrennt vom Ehegatten leben, da die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft von einem der Ehegatten abgelehnt wird.

      Beispiel: Bestätigung Ihres Rechtsanwalts.

    • Gültiger Aufenthaltstitel

      Bei ausländischer Staatsangehörigkeit. Gegebenenfalls mit Zusatzblatt.

    • Vaterschaftsanerkennung

      Wenn Sie nicht verheiratet sind oder waren: Urkunde, Beschluss oder Urteil.

    • Scheidungsbeschluss oder –urteil

      Wenn Sie geschieden sind.

    • (Mahn-) Schreiben

      Wenn vorhanden: (Mahn-)Schreiben im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhaltsforderungen des Kindes.

    • Kindergeld-Bescheid
    • Nachweise über Einkünfte des Kindes aus Vermögen und Arbeit

      Wenn vorhanden: zum Beispiel Einkünfte aus Zinsen, Arbeit oder Ausbildungsvergütung des Kindes.

  • Zuständige Stellen

  • Online Services

    • Unterhaltsvorschuss Online
      Unterhaltsvorschuss Online („UVO“) bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihren Unterhaltsvorschuss-Antrag bei Ihrer Unterhaltsvorschuss-Stelle online zu stellen.

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    gebührenfrei

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Der Unterhaltsvorschuss wird in der Regel ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bewilligt.
    Der Unterhaltsvorschuss kann für 1. Monat rückwirkend bewilligt werden. Dazu müssen die Voraussetzungen erfüllt sein und eine Aufforderung zur Zahlung von Unterhalt nachgewiesen werden.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Die Dauer der Bearbeitung ist abhängig von der jeweiligen Personal- und Arbeitssituation der zuständigen Stellen.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

Feedback geben

Ihr Feedback wird uns helfen, Probleme zu erkennen und zu lösen. Sie erhalten keine persönliche Antwort. Bitte übermitteln Sie keine persönlichen Daten.

Haben Sie gefunden, wonach Sie gesucht haben?

Wie bewerten Sie die Seite?*

*Pflichtfeld

Häufige Fragen

  • Ich habe meine Unterhaltsvorschusszahlung nicht erhalten. Woran kann das liegen?

    Vielleicht haben Sie den jährlichen Überprüfungsbogen nicht zurückgeschickt. Vielleicht ist Ihr Kind 12 Jahre alt geworden (Altersstufenwechsel).

    Setzen sie sich auf jeden Fall mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung.

  • Zu wann werden die Unterhaltsvorschusszahlungen angewiesen?

    Die Unterhaltsvorschusszahlungen werden zum 1. eines Monats angewiesen.

  • Wann besteht kein Anspruch oder endet der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

    Es besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss in folgenden Fällen:

    • Beide Elternteile leben in häuslicher Gemeinschaft.
    • Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist mit jemand anderem verheiratet.
    • Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, lebt in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft.
    • Das Kind hat seinen Lebensmittelpunkt bei beiden Elternteilen.
    • Das Kind wird nicht mehr von einem Elternteil betreut, sondern lebt in einem Heim, einem Internat oder einer Pflegestelle (Tag und Nacht) und das Kind erhält Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).
    • Das Kind hat Einkünfte aus Vermögen oder Einkommen in ausreichender Höhe (Zum Beispiel Unterhalt, Halbwaisenrente, Ausbildungsvergütung, Erwerbs-Einkommen).
    • Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, weigert sich, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die verlangten Nachweise vorzulegen.
    • Die Mutter ist nicht mit dem Vater verheiratet und hilft nicht bei der Feststellung der Vaterschaft.
    • Der andere Elternteil hat die Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt.
    • Der andere Elternteil ist durch gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich von der Unterhaltspflicht freigestellt.
    • Wenn die Eltern 2 oder mehr gemeinsame Kinder haben: Bei dem anderen Elternteil lebt mindestens eines der Kinder und der Elternteil versorgt dieses Kind.
  • Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

    Die Leistungshöhe richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bzw. 2 BGB).

    Die Höhe des Mindestunterhaltes ist abhängig vom Alter der Kinder (Stand: 01.01.2025):

    • Altersstufe 1 für Kinder von 0–5 Jahre: 482 EURO monatlich
    • Altersstufe 2 für Kinder von 6–11 Jahre: 554 EURO monatlich
    • Altersstufe 3 für Kinder von 12–17 Jahre: 649 EURO monatlich

    Vom gesetzlichen Mindestunterhalt in der jeweiligen Altersstufe wird grundsätzlich das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld abgezogen (derzeit monatlich 250 EURO).

    Damit ergeben sich in der Regel folgende monatliche Leistungsbeträge:

    • Altersstufe 1 für Kinder von 0–5 Jahre: 227 EURO monatlich
    • Altersstufe 2 für Kinder von 6–11 Jahre: 299 EURO monatlich
    • Altersstufe 3 für Kinder von 12–17 Jahre: 394 EURO monatlich

    Liegen die Anspruchsvoraussetzungen nur für einen Teil eines Monats vor, wird der Unterhaltsvorschuss anteilig gezahlt. Unterhaltsleistungen von monatlich unter 5 EURO werden nicht gezahlt.

  • Ab wann und für welchen Zeitraum wird der Unterhaltsvorschuss gezahlt?

    Der Anspruch beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes und endet spätestens mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes.

    Unterhaltvorschuss kann rückwirkend für den Kalendermonat vor dem Monat der Antragstellung gezahlt werden. In diesem Fall müssen die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sein. Außerdem muss der beantragende Elternteil nachweisen, dass er/sie sich in zumutbarer Weise darum bemüht hat, Unterhalt von dem anderen Elternteil zu bekommen.

  • Was passiert, wenn sich meine Lebensumstände ändern?

    Wenn Sie Unterhaltsvorschuss beziehen, müssen Sie alle wichtigen Änderungen der zuständigen Behörde mitteilen (Anzeigepflichten nach § 6 UhVorschG, siehe auch Nr. 7 des Merkblattes). Dies müssen Sie innerhalb von 14 Tagen tun. 

    Eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Pflichten ist eine Ordnungswidrigkeit und kann strafrechtlich verfolgt oder mit Bußgeld geahndet werden. Außerdem können die gezahlten Leistungen zurückgefordert werden.

    Wichtige Änderungen sind Umstände, die sich auf die Leistung auswirken. Beispiele:

    • Der alleinstehende Elternteil heiratet, auch wenn der Ehegatte nicht der Elternteil des Kindes ist.
    • Der alleinstehende Elternteil zieht mit dem anderen Elternteil zusammen.
    • Das Kind lebt nicht mehr oder nicht mehr im erforderlichen Umfang beim alleinstehenden Elternteil.
    • Das Kind oder der alleinstehende Elternteil ziehen alleine oder gemeinsam um (auch ins Ausland).
    • Der Betreuungsumfang des Kindes erhöht sich durch den anderen Elternteil (nicht nur geringfügig).
    • Es zieht ein weiteres gemeinsames Kind zum anderen Elternteil.
    • Das Kind wird nicht mehr von einem Elternteil betreut, sondern in einem Heim, einem Internat oder einer Pflege-stelle betreut (Tag und Nacht). Der Bedarf des Kindes wird durch Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem 8. Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gedeckt.
    • Es wird nachträglich eine Vaterschaft zu dem Kind festgestellt.
    • Der andere Elternteil wird durch gerichtlichen/außergerichtlichen Vergleich von der Unterhaltspflicht freigestellt.
    • Der andere Elternteil zahlt Unterhalt für das Kind.
    • Der Unterhalt für das Kind wird gepfändet
    • Es wurde ein Unterhaltstitel für das Kind geschaffen.
    • Es wurde ein Anwalt/Beistand mit der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche beauftragt oder es soll ein Anwalt/Beistand beauftragt werden.
    • Das Kind beginnt eine Berufsausbildung.
    • Das Kind besucht keine allgemeinbildende Schule mehr.
    • Das Kind erzielt eigene Einkünfte aus Vermögen und/oder Arbeit.
    • Der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils wird bekannt.
    • Der andere Elternteil wird den freiwilligen Wehrdienst ableisten.
    • Für das Kind wurde Halbwaisenrente beantragt oder gewährt.
    • Der andere Elternteil oder das anspruchsberechtigte Kind ist verstorben.
  • Wann muss der Unterhaltsvorschuss zurückgezahlt werden?

    Unterhaltsvorschuss muss in den folgenden Fällen ersetzt oder zurückgezahlt werden:

    • Bei der Antragstellung wurden vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben gemacht.
    • Die Anzeigepflichten nach Antragstellung wurden verletzt (nach § 6 UhVorschG, siehe auch Nr. 7 des Merkblattes).
    • Das Kind erzielt nach Antragstellung Einkommen, das bei der Berechnung der Leistungen angerechnet werden müsste. Hierzu zählen auch Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, der diese möglicherweise nach Kenntnis der Beantragung der Unterhaltsvorschussleistungen freiwillig leistet.
    • Das Kind zieht zum anderen Elternteil und darüber wird nicht informiert.
  • Wirkt sich Unterhaltsvorschuss auf andere Sozialleistungen aus?

    Der Unterhaltsvorschuss gehört zu den Einkünften, die den Lebensunterhalt des Kindes decken sollen. Sie werden deshalb als Einkommen des Kindes angerechnet. Zum Beispiel bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und/oder Leistungen des Jobcenters nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). 

  • Was geschieht rechtlich mit den Unterhaltsansprüchen gegenüber dem anderen Elternteil?

    Wenn einem Kind Unterhaltvorschuss gezahlt wird, gehen die Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen Elternteil auf die Freie Hansestadt Bremen über. Die Unterhaltsansprüche entsprechen dann der Höhe der gewährten Leistungen und beinhalten auch Ansprüche auf entsprechende Waisenbezüge.

    Der unterhaltspflichtige Elternteil wird zur Rückzahlung des Unterhaltvorschusses aufgefordert. Es handelt sich bei den Leistungen um vorschussweise gewährte Unterhaltsvorschussleistungen.

  • Wer hilft, wenn es weitere Unterhaltsansprüche gibt?

    Wenn weitergehende Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend gemacht werden sollen, berät und unterstützt Sie der Fachdienst Beistandschaft/Unterhalt für Minderjährige des Amtes für Soziale Dienste gerne.

Aktualisiert am 18.07.2025

Dieses Angebot ist Teil der Initiative Dachmarke der Bundesrepublik Deutschland für eine
Vereinheitlichung der digitalen Angebote des Bundes, der Länder und aller Kommunen.
Dienstleistungen · syfq nzm