Wer im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen einen Hund hält, muss Hundesteuer zahlen. Hierzu muss der Hund angemeldet werden. Aus der Anmeldung ergibt sich die Hundesteuer. Erfahren Sie nachfolgend mehr.

Wenn Sie im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen einen über 3 Monate alten Hund halten, müssen Sie dies innerhalb von 2 Wochen 

  • nach Beginn des Haltens (also zum Beispiel nach Erwerb des Hundes oder nach Zuzug in die Stadtgemeinde Bremen) oder 
  • nach dem 3. Lebensmonat des Hundes 

dem Finanzamt Bremen anzeigen und dabei Namen und Anschrift des Vorbesitzers angeben.

Nach der Anmeldung Ihres Hundes erhalten Sie einen Steuerbescheid und eine Steuermarke. Diese Steuermarke muss Ihr Hund tragen, sofern er das Haus beziehungsweise das Grundstück verlässt, in beziehungsweise auf dem er gehalten wird.

Die vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2025 gültigen Hundesteuermarken sind rund und gelb. Diese verlieren zum 31.12.2025 ihre Gültigkeit.
Die vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2029 gültige Hundesteuermarke ist rund und grün. Sofern Ihr Hund bereits angemeldet ist, erhalten Sie automatisch eine neue Steuermarke.

Sofern Sie die Steuermarke verlieren, teilen Sie dies bitte dem Finanzamt Bremen mit. Sie erhalten dann eine Ersatzmarke. Hierfür fällt eine Gebühr in Höhe von 10,50 Euro an.

Wie die Hundesteuer berechnet wird, erfahren Sie in der Dienstleistungsbeschreibung „Hundesteuer berechnen lassen“. Den Link finden Sie unter „Weitere Informationen“ – „Wo kann ich mehr erfahren?“.

Voraussetzungen

  • Mindestens ein Hund lebt im Haushalt oder Betrieb in der Stadtgemeinde Bremen.
  • Der Hund ist 3 Monate alt.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Formular "Hundesteuer Anmeldung"

    Gegebenenfalls

    • "SEPA-Lastschriftmandat für sonstige Gemeindesteuern"
    • Kopie des Hundesteuerbescheids der anderen Gemeinde und einen Zahlungsnachweis
      • Bei Zuzug mit Hund aus anderer Gemeinde