Mit dem Tod eines Eigentümers wird das Grundbuch unrichtig. Die Erben bzw. ggf. der Testamentsvollstrecker sind verpflichtet, die Grundbuchberichtigung zu beantragen und alle Unterlagen für den Nachweis der Erbfolge zu beschaffen.
Mit dem Erbfall wird das Grundbuch unrichtig. Jeder Erbe ist zur sofortigen Grundbuchberichtigung und zur Beschaffung der notwendigen Nachweise verpflichtet.
Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung kann das Grundbuchamt das Zwangsverfahren einleiten.
Das Grundbuch ist durch den Tod eines (Mit-)Eigentümers unrichtig geworden.
Der Alleinerbe oder einer der Miterben muss einen (formlosen) Antrag auf Grundbuchberichtigung stellen. Wurde Testamentsvollstreckung angeordnet, stellt der Testamentsvollstrecker in der Regel den Antrag.
Die Antragstellung erfolgt entweder:
oder
Eine Antragstellung telefonisch oder per E-Mail ist nicht möglich.
Nach Eingang des Grundbuchberichtigungsantrages prüft der/die Rechtspfleger/in die eingereichten Unterlagen und den Inhalt des Antrags auf Vollständigkeit und erforderliche Form.
Sollten weitere Nachweise erforderlich sein, erhält der/die Antragsteller/in Nachricht und ist zur Beschaffung verpflichtet.
Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung oder einer Nacherbfolge sind von Amts wegen mit der Erbfolge in das Grundbuch einzutragen.
Ist die Eintragung der neuen Eigentumsverhältnisse im Grundbuch erfolgt, erhalten alle Erben sowie ggf. Nacherben und Testamentsvollstrecker Nachricht darüber.
Bei der Erbfolge handelt es sich um eine sog. Gesamtrechtsnachfolge.
Das bedeutet zum Beispiel, dass
War der Verstorbene als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, richtet sich insofern das neue Eigentumsverhältnis nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages.
Hierzu ist ggf. rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, Die Mitarbeiter des Grundbuchamtes sind zu einer Rechtsberatung nicht befugt.
Informationen zur Grundsteuerreform 2022
Seitens des Grundbuchamts wird ausschließlich ein Grundbuchauszug an die Eigentümer versandt, da darin alle Angaben enthalten sind, die das Grundbuchamt diesbezüglich zuliefern kann. Für darüber hinausgehende Fragen zum Thema wird auf die Homepage des Senators für Finanzen verwiesen. Dort werden ausführliche Informationen bereitgestellt.
Wichtig: Die Wohnflächenberechnung erfolgt nicht durch das Grundbuchamt, da sich diese Information nicht aus dem Grundbuch ergibt!
Schriftlich, aber formlos möglich (es ist z. B. keine notarielle Unterschriftsbeglaubigung erforderlich).
Eine e-Mail wahrt nicht die Schriftform.
Die Erbfolge wird durch einen Erbschein in Ausfertigung nachgewiesen (eine einfache Kopie oder eine beglaubigte Abschrift ist nicht ausreichend), wenn die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist oder die Erbfolge auf einem handschriftlichen Testament beruht.
Ein Testament kann nur dann als Erbnachweis ausreichen, wenn esin öffentlicher Urkunde enthalten ist. Dann ist dieses zusammen mit der Niederschrift über die Eröffnung in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Ist die Erbfolge darin nicht eindeutig geregelt, kann vom Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins verlangt werden.
Einen Erbschein beantragen Sie bitte beim zuständigen Nachlassgericht. Informationen hierzu finden Sie in den Dienstleistungsbeschreibungen des Nachlassgerichts.
Besonderheiten bestehen, wenn der/die Verstorbene als Gesellschafter bürgerlichen Rechts oder mit dem Ehegatten/der Ehegattin in Gütergemeinschaft eingetragen ist. Hierzu lassen Sie sich ggf. bitte gesondert rechtlich beraten.
Nach Ablauf der 2-Jahres-Frist entsteht für die Eintragung des Eigentumswechsels eine 1,0 Gebühr nach der Gebührentabelle B des GNotKG aus dem Wert des geerbten Grundbesitzes im Zeitpunkt der Antragstellung (nicht des Erbfalls).
Beispiel:
Wert des Grundstücks: 100.000 € = 273 € Gebühr
Wert des Grundstücks: 500.000 € = 935 € Gebühr
Zusätzlich wird eine Katasterfortführungsgebühr erhoben. Diese beläuft sich auf 35% der Gebühr für den Eigentumswechsel.
Beispiel:
Wert des Grundstücks: 100.000 € = 95,55 € (35% von 273 €)
Wert des Grundstücks: 500.000 € = 327,25 € (35% von 935 €)
Wird der Antrag auf Grundbuchberichtigung innerhalb von 2 Jahren ab dem Sterbefall (= Todestag) beim Grundbuchamt gestellt, erfolgt die Grundbuchberichtigung gebührenfrei.
Die gleiche Gebührenfreiheit gilt, wenn sich eine Erbengemeinschaft in einer notariellen Urkunde auseinandersetzt und innerhalb der 2-Jahres-Frist die Eintragung der neuen Eigentumsverhältnisse beim Grundbuchamt beantragt. Das gilt jedoch nur, wenn noch nicht die Grundbuchberichtigung erfolgt ist.
Die 2-Jahres-Frist ist eine Ausschlussfrist.
Sie kann nicht verlängert werden. Der Antrag auf Grundbuchberichtigung kann zur Wahrung der Frist gestellt werden, auch wenn der Erbnachweis noch nicht vorliegt.
Eine Eintragung als neuer Eigentümer kann nicht auf Grundlage des Testaments erfolgen. Die Erben müssen den Grundbesitz zunächst auf Sie in einer notariellen Urkunde übertragen. Wenden Sie sich hierzu gemeinsam mit dem/den Erben an einen Notar.
Das gilt auch dann, wenn der/die Verstorbene verfügt hat, dass ein Erbe das eine Haus und der andere Erbe ein anderes Haus erhalten soll (Teilungsanordnung). Auch dann müssen die Erben sich den Grundbesitz jeweils zu Alleineigentum übertragen.
Spätestens mit dem Tod des Vorerben ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Nacherbfolge eingetreten sein. Es ist dann ggf. kein Erbnachweis nach dem eingetragenen Eigentümer (=Vorerbe) erforderlich, sondern vielmehr nach dem ursprünglichen Erblasser. Lassen Sie sich hierzu ggf. rechtlich beraten.
Für jeden Erbfall sind die entsprechenden Nachweise über die Erbfolge vorzulegen.
Hinsichtlich der Kosten ist bei mehreren aufeinanderfolgenden Erbfolgen jeder Sterbefall gesondert zu betrachten.
Beispiel: Eheleute sind zu je ½ im Grundbuch eingetragen. Ehemann verstirbt 2005 – eine Grundbuchberichtigung wird nicht beantragt. Die Ehefrau verstirbt 2019. Wird erst im Jahr 2020 die Grundbuchberichtigung nach beiden Sterbefällen beantragt, so ist nur die Eintragung der Erbfolge nach der Ehefrau aus dem Jahr 2019 gebührenfrei.
Aktualisiert am 31.01.2025