Sie sind durch den Tod eines Angehörigen mit den Bestattungskosten konfrontiert und wissen nicht, wie diese bezahlt werden sollen?
Der § 74 SGB XII regelt die Übernahme der erforderlichen Kosten einer Bestattung für Bestattungspflichtige, wenn ihnen die Kostenlast nicht zugemutet werden kann.
Erforderliche Kosten sind die sozialhilferechtlich angemessenen Kosten. Hierzu gehören z.B.
Der Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten kann auch gestellt werden, wenn die Bestattung bereits stattgefunden hat und/oder die Kosten der Bestattung bereits bezahlt worden sind.
Zuständig ist der Sozialhilfeträger, der für die verstorbene Person zuletzt Sozialhilfe (Leistungen nach dem SGB XII) gewährt hat.
Hat die verstorbene Person keine Sozialhilfe bezogen, gilt folgendes:
Die bestattungspflichtige Person ist hilfebedürftig und kann die Kosten der Bestattung nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen aufbringen
Der Antrag kann ohne Einhaltung einer Form schriftlich, telefonisch oder auch persönlich gestellt werden. Die erforderlichen Antragsunterlagen müssen dann vollständig und zeitnah nachgereicht werden.
Zur Beantragung der Kostenübernahme der Bestattungskosten wird ein Antragsformular zur Verfügung gestellt. Es ist in den Sozialzentren erhältlich
Die Antragstellung ist an keine starre Frist gebunden, sollte jedoch im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ereignis stehen.
Die Bearbeitung ist abhängig von der Vollständigkeit der Antragsunterlagen.
Zum Tragen der Kosten sind nacheinander verpflichtet:
Wer ohne rechtliche Verpflichtung die Bestattung veranlasst oder die Kosten trägt, hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme (z.B. Freunde, Nachbarn, ehemalige Betreuer)
Aktualisiert am 25.08.2025