Für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten von ansonsten nicht zugelassenen Fahrzeugen ist das rote Kennzeichen für Händler (z.B. Kfz-Hersteller, Händler, Werkstätten) bestimmt. Die keinem Fahrzeug fest zugeteilte Kennzeichennummer beginnt immer mit "06". Auch eine Mehrfachverwendung ist möglich.
Hinweis:
Das rote Kennzeichen ist mit dem besonderen Fahrzeugscheinheft zu verwenden.
Das Kennzeichen berechtigt zu folgenden Fahrten:
Fahrten zu anderen Zwecken sind mit diesem Nummernschild nicht gestattet!
Wichtig: Die Außerbetriebsetzung von roten Kennzeichen (Händlerkennzeichen) ist nur in der Zulassungsbehörde möglich, die die Zuteilung vorgenommen hat.
zusätzlich
- Handelsregisterauszug und Personalausweis aller Geschäftsführer beziehungsweise Prokuristen
zusätzlich: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis Belegart O)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Aktualisiert am 20.03.2024