Sind Sie Pflegeeltern für ein Pflegekind, haben Sie gemäß § 1632 Absatz 4 Bürgerliches Gesetzbuch das Recht, beim Familiengericht einen Antrag auf Verbleib des Pflegekindes in der Pflegefamilie zu stellen.

Verbessern sich die Bedingungen in einer Herkunftsfamilie eines Pflegekindes in einem vertretbaren Zeitraum nach Einschätzung des Jungendamtes nicht, wird das Kind auf Dauer in einer Pflegefamilie untergebracht. Zeigen sich die leiblichen Eltern mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, kann das Familiengericht den Verbleib in der Pflegefamilie anordnen.

Voraussetzungen

Um einen Antrag auf den Verbleib eines Pflegekindes in der Pflegefamilie beim Familiengericht stellen zu können, muss ein wirksames Herausgabeverlangen durch die Eltern des Kindes oder durch jemanden, der das Recht hat über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, vorliegen. Damit der Erlass einer Verbleibensanordnung erfolgt, prüft das Gericht gemäß § 1632 Absatz 4 Bürgerliches Gesetzbuch weiterhin folgende Voraussetzungen:

  • Lebt das Kind "seit längerer Zeit" in der Familienpflege – das Kriterium "längerer Zeitraum" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nicht auf jede Familie gleichermaßen angewendet wird. Die Einschätzung richtet sich nach den individuellen Umständen und nach dem Alter des Kindes.
  • Ist das körperliche, geistige oder seelische Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet?