Haben Sie eine dauerhafte Behinderung oder sind Sie von einer solchen Behinderung bedroht, können Sie unter Umständen Eingliederungshilfe beantragen.
Im Sozialgesetzbuch XII § 53 ist der Anspruch von behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Menschen auf Eingliederungshilfe geregelt. Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist eine Leistung der Sozialhilfe (Sozialgesetzbuch XII), die das Ziel verfolgt, den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern und ihn zu einem weitgehend selbstständigen Leben zu befähigen. Leistungen der Eingliederungshilfe sind:
Nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Maßnahmen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben.
Zum anspruchsberechtigten Personenkreis zählen sowohl behinderte als auch von Behinderung bedrohte Menschen. Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben Personen, die durch eine Behinderung in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben, wesentlich eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch IX).
Behindert im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch IX sind Menschen, deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit voraussichtlich über sechs Monate vom altersmäßigen typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Bedroht sind Menschen von einer Behinderung, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist (§ 2 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IX).
Voraussetzung ist ferner, dass es sich bei der Beeinträchtigung um eine wesentliche Behinderung handelt, welche die Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfang beeinträchtigt.
Aktualisiert am 03.03.2023