Eigentümer oder Berechtigte können beim zuständigen Grundbuchamt persönlich oder durch schriftlichen Antrag die Erteilung eines Grundbuchauszuges beantragen.

Ein bestimmter Personenkreis (Eigentümer, dinglich Berechtigter, Gläubiger oder deren Bevollmächtigte) kann beim zuständigen Amtsgericht (Grundbuchamt) persönlich oder durch schriftlichen Antrag (per Post oder per E-Mail (Antrag zuvor bitte einscannen oder abfotografieren)) die Erteilung eines Grundbuchauszuges beantragen. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich.

Das Grundbuchamt prüft das berechtigte Interesse und erstellt bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Grundbuchauszug.

Voraussetzungen

Nur, wer ein berechtigtes Interesse hat, kann einen Grundbuchauszug beantragen. 

Dieses ist gegeben, wenn sachliche Gründe für die gewünschte Einsichtnahme vorgebracht werden können, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloße Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen. Daher dürfen zum Beispiel Gläubiger des Grundstückseigentümers, die die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz beabsichtigen, Einsicht in das Grundbuch nehmen. 

Ein reines Kaufinteresse ist nicht ausreichend. Nur, wer mit dem Grundstückseigentümer bereits in Verhandlungen steht, hat ein berechtigtes Interesse an einer Einsicht in das Grundbuch. Dies ist nachzuweisen – zum Beispiel durch Vorlage einer Vollmacht des Eigentümers oder eines Kaufvertragsentwurfs.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Personalausweis des Antragstellers, ggfs. Vollmacht des Vertretenen
  • Grundbuchbezeichnung

    Vollständige Grundbuchbezeichnung (z.B. Vorstadt L 43 Blatt 1234)

  • Nachweis des berechtigten Interesses

    z.B. Vollmacht des Eigentümers, Kaufvertragsentwurf oder Vollstreckungstitel