Sie wollen auf Ihrem Grundstück einen Baum fällen oder Gebüsch beschneiden?
Nutzungsberechtigte oder Eigentümer von Grundstücken müssen bei einer geplanten Baumfällung oder einem Rückschnitt von Bäumen bzw. Gebüsch folgendes beachten:
In der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines jeden Jahres gilt das sogenannte "Sommerfällverbot". Es dürfen Bäume, Gebüsche und andere Gehölze nicht abgeschnitten, gefällt oder gerodet werden. Zulässig ist ein Form- und Pflegeschnitt (z.B. einer Gartenhecke).
Wichtiger Hinweis: In Bremen und Bremerhaven gilt eine Baumschutzverordnung. Für alle geplanten Maßnahmen an geschützten Bäumen ist ein Antrag bei der Naturschutzbehörde zu stellen.
Es ist ein formloser Antrag mit folgenden Inhalten zu stellen:
Formloser Antrag auf Befreiung vom Sommerfällverbot (pdf, 444.8 KB)
Antragsvordruck als Hilfestellung
Kein Online-Service
Unterschrift erforderlich
Einreichen per Fax oder Post möglich
94,00 EUR positiver Bescheid
47,00 EUR ablehnender Bescheid
Sobald die Fällung eines Baumes oder ein Rückschnitt von Gebüsch in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines jeden Jahres geplant ist, der mehr als ein schonender Form- und Pflegeschnitt ist.
Hinweis: Für Bäume, die nach der Baumschutzverordnung geschützt sind, ist immer ein Antrag zu stellen.
In der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines jeden Jahres gilt das sogenannte "Sommerfällverbot". Es dürfen Bäume, Gebüsche und andere Gehölze nicht abgeschnitten, gefällt oder gerodet werden. Zulässig ist ein Form- und Pflegeschnitt (zum Beispiel einer Gartenhecke).
Für alle geplanten Maßnahmen an geschützten Bäumen ist ein Antrag bei der Naturschutzbehörde zu stellen. Ein Antragsformular kann auf der Internetseite der Senatorin
für Umwelt, Klima und Wissenschaft heruntergeladen werden oder es kann die Onlineantragsstrecke genutzt werden. Bei Antragstellung müssen neben den erforderlichen Angaben noch zusätzlich Angaben zu vorhandenen Nist- und Brutstätten gemacht werden.
Hierzu gibt die Naturschutzbehörde im konkreten Fall Auskunft.
Für die Prüfung kommen je nach Anforderung ein Fachbetrieb des Garten- und Landschaftsbaus sowie öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige in Frage. Die Sachverständigen können bei der Handelskammer (www.handelskammer-bremen.de) oder z.B. der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (www.lwk-niedersachsen.de) erfragt werden.
Zierhecken auf Grundstücken dürfen jederzeit wieder in Form geschnitten werden (schonender Rückschnitt des Zuwachses eines Jahres), wenn sichergestellt ist, dass keine geschützten Tiere betroffen sind.
Aktualisiert am 21.10.2025