Bremische Tourismusabgabe (sogenannte Citytax): Abgabe von Steueranmeldungen und Entrichtung der Steuer
Die Citytax wird seit 2013 für Bremen und Bremerhaven zentral vom Magistrat der Stadt Bremerhaven verwaltet.
Steuerpflichtig sind dort bis zum 31.03.2024 alle entgeltlichen privaten Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben. Zum 01.04.2024 ist die Steuerbefreiung für beruflich bedingte Übernachtungen entfallen. Beruflich bedingte entgeltliche Übernachtungen unterliegen daher ab dem 01.04.2024, wie privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen, der Besteuerung.
Die Bremische Bürgerschaft (Landtag) hat in ihrer Sitzung am 18.06.2025 und 19.06.2025 das Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes über die Erhebung einer Tourismusabgabe („Citytax“) in erster und zweiter Lesung beschlossen (Den Link zum Beschlussprotokoll finden Sie unter "Weitere Informationen" - "Wo kann ich mehr erfahren?"). Neben einer Erweiterung der Anzeigepflicht sieht das Gesetz eine Erhöhung des Steuersatzes von 5 Prozent auf 5,5 Prozent vor. Die Erhöhung des Steuersatzes gilt für entgeltlichen Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben im Land Bremen ab dem 01.01.2026.
(Gültigkeit ab dem 01.04.2024)
Ein Beherbergungsbetrieb lässt seine Gäste entgeltlich übernachten.
Bemessungsgrundlage ist seit dem 01.07.2018 nach § 2 Abs. 1 TourAbgG der Betrag, der vom Gast für den Aufwand der Übernachtung ohne Umsatzsteuer und ohne den Aufwand für andere Dienstleistungen geleistet wird (Übernachtungsentgelt). Der Steuersatz beträgt derzeit 5 Prozent und ab dem 01.01.2026 5,5 Prozent des Übernachtungsentgelts. Ohne Erhebung eines Entgelts ist die Übernachtung nicht steuerbar. Eine bei Buchung der Übernachtung gemäß den jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu leistende Anzahlung ist Bestandteil des Übernachtungsentgelts und somit bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Wird dem Beherbergungsbetrieb das vom Gast geleistete Übernachtungsentgelt nicht bekannt, so ist bei der Berechnung des Übernachtungsentgelts der sich aus dem Verzeichnis nach § 13 Absatz 3 Satz 1 der Preisangabenverordnung ersichtliche Preis für ein vergleichbares Zimmer zu Grunde zu legen. Besteht keine Pflicht zur Auslegung oder Aushängung der Preise nach § 13 Absatz 3 Satz 1 der Preisangabenverordnung, so ist bei der Berechnung der in dem Beherbergungsbetrieb für ein vergleichbares Zimmer übliche Preis zu Grunde zu legen.
Aktualisiert am 07.07.2025