Wenn Sie mit Tabakwaren zu tun haben, müssen Sie in bestimmten Fällen Tabaksteuer bezahlen.

Die Tabaksteuer ist eine Verbrauchsteuer, die auf Tabakwaren und Tabakwaren gleichgestellte Waren (Ersatzprodukte) erhoben wird. Tabaksteuerpflichtige Waren sind zum Beispiel: 

  • Zigarren oder Zigarillos
  • Zigaretten
  • Rauchtabak (Feinschnitt und Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak)
  • erhitzter Tabak
  • Tabakabfälle

Die Tabaksteuer entsteht in der Regel, sobald die oben genannten Tabakwaren in den Wirtschaftskreislauf im deutschen Steuergebiet treten. Das ist der Fall, wenn

  • Sie Tabakwaren aus einem Steuerlager entnommen haben, ohne dass sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung angeschlossen hat.
  • Sie Tabakwaren im Steuerlager verbraucht haben,
  • Sie Tabakwaren als registrierter Empfänger in Ihrem Betrieb aufgenommen haben. Ein registrierter Empfänger ist eine Person, die eine Erlaubnis besitzt, verbrauchsteuerpflichtige Waren nach einer Beförderung unter Steueraussetzung in seinem Betrieb zu empfangen.
  • Sie ohne eine Erlaubnis vom Hauptzollamt Tabakwaren herstellen,
  • Sie Tabakwaren an Personen ohne Erlaubnis zur steuerfreien gewerblichen Verwendung von Tabakwaren abgeben.
  • Sie Tabakwaren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken in Besitz halten oder
  • Sie Tabakwaren aus einem Drittland oder Drittgebiet einführen.

Die Höhe der Steuer berechnet sich nach dem jeweiligen Steuertarif, der Menge und dem Wert (dem Kleinverkaufspreis) der betreffenden Tabakware.

Weitere Informationen zur Definition von tabaksteuerpflichtigen Waren unter "Weitere Hinweise".

Voraussetzungen

Sie müssen Tabaksteuer bezahlen, wenn die Steuer entstanden ist und Sie Steuerschuldner im Sinne des Gesetzes sind. Das kann in verschiedenen Konstellationen der Fall sein, zum Beispiel, wenn

  • Sie Inhaber eines Steuerlagers sind, aus dem die Tabakwaren entnommen wurden oder dort verbraucht wurden,
  • Sie „registrierter Empfänger“ sind und Tabakwaren in Ihrem Betrieb empfangen, die zuvor unter Steueraussetzung befördert wurden,
  • Sie an einer Herstellung ohne Erlaubnis beteiligt waren,
  • Sie an Unregelmäßigkeiten während einer Beförderung unter Steueraussetzung beteiligt waren,
  • Sie Tabakwaren, die aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates stammen, in Deutschland zu gewerblichen Zwecken in Besitz halten oder
  • Sie Tabakwaren aus einem Drittland oder Drittgebiet einführen.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Es sind in der Regel keine Unterlagen erforderlich.