Wenn eine Person gestorben ist, muss eine Todesbescheinigung ausgestellt werden. Hier finden Sie weitere Informationen zu diesem Thema.

Nach dem Tod eines Menschen muss ein Arzt oder eine Ärztin die Leiche untersuchen und die Todesfeststellung vornehmen.

Die Todesfeststellung muss unverzüglich nach Eintritt des Todes durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte vorgenommen werden. Ebenso sind Ärztinnen und Ärzte, die im Notfallbereitschaftsdienst tätig sind oder Ärztinnen und Ärzte im Rahmen eines Einsatzes der Notfallversorgung verpflichtet eine Todesfeststellung vorzunehmen. 

Folgende Personen sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet, die Todesfeststellung zu veranlassen:

  1. der Ehegatte oder die Ehegattin, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner, die Person, die mit der verstorbenen Person in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt hat, die volljährigen Kinder, die Eltern oder die volljährigen Geschwister,
  2. diejenige Person, auf deren Grundstück oder in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, oder
  3. jede Person, die eine Leiche auffindet.

Ist der Tod in Krankenhäusern, Altenheimen, und anderen Gemeinschaftseinrichtungen oder in Betrieben, öffentlichen Einrichtungen, Verkehrsmitteln oder während einer Veranstaltung eingetreten, ist an erster Stelle die ärztliche Leitung des Krankenhauses, die Leitung der sonstigen Einrichtung oder des Betriebes, der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin des Beförderungsmittels beziehungsweise der Veranstalter oder die Veranstalterin verpflichtet, die Todesfeststellung zu veranlassen.

Nach der Todesfeststellung muss sofort eine Todesbescheinigung ausgestellt werden. Diese besteht aus 6 Exemplaren. Die Todesbescheinigung richtet sich nach einem Muster der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.

Die Todesbescheinigung muss folgende Angaben über die verstorbene Person enthalten:

  • Name, Geschlecht.
  • Letzte Wohnung.
  • Zeitpunkt und Ort der Geburt und des Todes oder der Auffindung, bei Totgeborenen außerdem das Geburtsgewicht.
  • Angaben zu Anhaltspunkten über einen nichtnatürlichen Tod.

Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass es sich um einen nichtnatürlichen Tod handelt, so soll die Leichenschau am Ort des Auffindens der Leiche vorgenommen werden. Der Arzt oder die Ärztin benachrichtigt unverzüglich die zuständige Polizeidienststelle. Die Polizei benachrichtigt den Leichenschauarzt oder die Leichenschauärztin zwecks Durchführung der Leichenschau.

Voraussetzungen

  • Tod eines Menschen.
  • Unverzügliche Benachrichtigung einer Ärztin oder eines Arztes oder der Polizei.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Todesbescheinigung

    Nach einem Muster der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.