In Ausnahmefällen können bestimmte Leistungen vorzeitig erbracht werden, bevor alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die endgültige Entscheidung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Näheres erfahren Sie hier.

Sie können soziale Entschädigungsleistungen nach dem SGB XIV in Anspruch nehmen, wenn Sie aufgrund des schädigenden Ereignisses, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, gesundheitlich beeinträchtigt sind.

Bevor die Anspruchsvoraussetzungen festgestellt sind, können Geschädigte Leistungen der Krankenbehandlung sowie Leistungen zur Teilhabe und besondere Leistungen im Einzelfall erhalten. Der Antrag betrifft nur Leistungen, die nicht von der Krankenkasse gewährt werden.

Sofern nach dem Ergebnis der Erstprüfung noch nicht endgültig über den Anspruch oder dessen Umfang entschieden werden kann, die Voraussetzungen für die Bewilligung einzelner Leistungen jedoch mit Wahrscheinlichkeit erfüllt sind, kann über die Erbringung vorläufig entschieden werden.

Voraussetzung hierfür ist, dass ein Antrag auf vorläufige Entscheidung vorliegt und ein berechtigtes Interesse an der vorläufigen Entscheidung besteht. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind in der Entscheidung anzugeben. Nach Abschluss der Ermittlungen ist unverzüglich die endgültige Entscheidung zu treffen.

Schädigende Ereignisse können zum Beispiel eine (körperliche und psychische) Gewalttat oder eine Impfung sein. Die Entschädigung hilft, eventuelle Einkommensverluste auszugleichen und die Kosten für medizinische Behandlungen und Rehabilitationen zu decken. Mögliche Betroffene können Zivildienstbeschädigte, Kriegsopfer, Impfgeschädigte oder Gewalttatbeschädigte sein.

Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der sozialen Entschädigung. 

Voraussetzungen

  • Sie haben eine Gesundheitsschädigung aufgrund eines schädigenden Ereignisses erlitten und können den direkten oder wesentlichen Zusammenhang nachweisen.
  • Es besteht ein berechtigtes Interesse an der vorläufigen Entscheidung.
  • Die Gewährung von vorzeitigen Leistungen ist nicht durch die Schwere oder die Art der Schädigung bedingt, sondern hängt von der Wahrscheinlichkeit der Feststellung eines tatsächlichen SGB XIV Tatbestands ab.
  • Sie haben entweder Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder Sie haben Ihren Wohnsitz im Ausland, sind aber in Deutschland Opfer einer Gewalttat geworden.
  • Der Antrag muss beim zuständigen Träger am Wohnort gestellt werden.
    • Ausnahme: Bei Impfschäden richtet sich die Zuständigkeit nach dem Impfort.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Antrag nach dem neuen Sozialen Entschädigungsrecht