Was machen Sie eigentlich sonntags? Erst einmal ausschlafen, gründlich frühstücken und dann je nach Wetter ins Grüne oder doch lieber zu Hause bleiben? Sie können zumindest an den Wahlsonntagen auch etwas ganz anderes machen. Sie können sich nämlich als Wahlhelfer:in aktiv an den Wahlen beteiligen und so einen wichtigen Teil zu unserer Demokratie beitragen!
Zu den Aufgaben der ehrenamtlichen Wahlhelfer:innen zählen beispielsweise:
Wahlhelfer:innen müssen ihr Amt unparteiisch wahrnehmen (z. B. dürfen sie auch kein Zeichen tragen, das auf die eigene politische Überzeugung hinweist) und sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
Zur Vorbereitung auf die Tätigkeit erhalten Wahlhelfer:innen ausführliches Informationsmaterial, sowie eine Schulung.
Erfrischungsgeld
Wahlhelfer:innen erhalten für ihre Tätigkeit ein Erfrischungsgeld. Die Höhe des Erfrischungsgeldes variiert je nach Aufwand und Verantwortung. Eine konkrete Darstellung zum Erfrischungsgeld wird zeitnah vor der jeweiligen Wahl auf www.wahlen.bremen.de veröffentlicht.
Wahlhelfer:innen, die Mitglieder des Wahlvorstandes sind, müssen bei der betreffenden Wahl selbst wahlberechtigt sein.
Bei den Wahlen zur Bremischen Bürgerschaft und der Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen sind die Voraussetzungen:
Bei der Wahl zum Deutschen Bundestag sind die Voraussetzungen:
Bei der Wahl zum Europäischen Parlament sind die Voraussetzungen:
Die Tätigkeit als Wahlhelfer:in erfolgt ehrenamtlich. Grundsätzlich ist jede:r Wahlberechtigte zur Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtet. Sie darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. In folgenden Fällen besteht z.B. das Recht, eine Tätigkeit als Wahlhelfer:in abzulehnen:
Das Bestehen eines wichtigen Grundes muss nachgewiesen werden.
Nicht berufen werden dürfen:
Aktualisiert am 10.04.2024