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Grundbuchamt - Namensänderung im Grundbuch Bauen und Immobilien Bauen und Wohnen

Sollte sich ihr Name z.B. aufgrund einer Eheschließung geändert haben, dann können Sie den Eintrag im Grundbuch entsprechend berichtigen lassen.

  • Basisinformationen

    Ändert sich der Name, kann dies dem Grundbuchamt unter Beifügung eines entsprechenden Nachweises mitgeteilt und die Berichtigung des im Grundbuch eingetragenen Namens beantragt werden.

    Voraussetzungen

    Die Namensänderung ist dem Grundbuchamt durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen. Eine einfache Kopie ist nicht ausreichend.

  • Ablauf

    Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen wird Ihr bisheriger Name im Grundbuch rot unterstrichen und ihr neuer Name eingetragen mit einem Hinweis, dass die Eintragung im Wege der Berichtigung erfolgt.

    Weitere Hinweise

    Spätestens, wenn Sie über den Grundbesitz verfügen wollen, müssen Sie die Namensänderung mit den entsprechenden Nachweisen belegen.

    Informationen zur Grundsteuerreform 2022

    Seitens des Grundbuchamts wird ausschließlich ein Grundbuchauszug an die Eigentümer versandt, da darin alle Angaben enthalten sind, die das Grundbuchamt diesbezüglich zuliefern kann. Für darüber hinausgehende Fragen zum Thema wird auf die Homepage des Senators für Finanzen verwiesen. Dort werden ausführliche Informationen bereitgestellt.

    Wichtig: Die Wohnflächenberechnung erfolgt nicht durch das Grundbuchamt, da sich diese Information nicht aus dem Grundbuch ergibt!

  • Benötigte Unterlagen

    • Nachweis der Namensänderung

      Es ist entweder

      • eine Bescheinigung des Standesamts über die Namensänderung oder
      • ein beglaubigter Auszug aus dem Familienbuch eingereicht werden.

      Es ist das Original oder eine beglaubigte Abschrift erforderlich.

      Die Unterlagen können Ihnen anschließend wieder zurückgesandt werden.

      Einfache Kopien genügen nicht. Auch eine Kopie des Personalausweises reicht nicht aus.

    • Antrag auf Namensänderung

      Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Eine E-Mail wahrt nicht die Schriftform.

      Sie können den Vordruck unter "Formulare" nutzen.

  • Zuständige Stellen

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    gebührenfrei

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Aktualisiert am 22.07.2025

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