Wenn Sie unversteuerten Schaumwein, Zwischenerzeugnisse oder Wein befördern wollen, benötigen Sie in der Regel eine spezielle Erlaubnis sowie eine Registrierung zur Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem EMCS.
Die Beförderung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen unter Steueraussetzung unterscheidet sich zum Teil von der entsprechenden Beförderung von Wein. Informationen zu den Besonderheiten von Wein finden Sie weiter unten.
Beförderung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen
Befördern Sie Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse, ohne dass diese Produkte bereits mit der entsprechenden Verbrauchsteuer belastet sind, ist das eine „Beförderung unter Steueraussetzung“.
Ausgesetzt ist die Steuer, solange sich die Erzeugnisse im Transit zu ihrem endgültigen Bestimmungsort befinden, wo sie dann erhoben wird. Alternativ können die Erzeugnisse nach der Beförderung unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei verwendet werden oder in einem anderen Verfahren der Steueraussetzung unterliegen.
Zur steuerlichen Kontrolle müssen Sie den Zollbehörden melden, wenn Sie Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse unter Steueraussetzung befördern. Die verschiedenen Beförderungsschritte werden in einer Datenbank erfasst, dem Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren (EMCS, Excise Movement and Control System). Sollten bei der Beförderung Unregelmäßigkeiten auftreten, endet die Steueraussetzung und die Erzeugnisse müssen versteuert werden.
Weitere Informationen zur Beförderung unter Steueraussetzung und den Besonderheiten bei der Beförderung von Wein unter "Weitere Hinweise".
zusätzlich Kopie der Freistellungsbescheinigung
Begleitdokument nach weinrechtlichen Vorschriften mit gut lesbarem Hinweis „Kleiner Weinerzeuger gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008“
Aktualisiert am 09.01.2024