Wenn Sie unversteuerten Schaumwein, Zwischenerzeugnisse oder Wein befördern wollen, benötigen Sie in der Regel eine spezielle Erlaubnis sowie eine Registrierung zur Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem EMCS.

Die Beförderung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen unter Steueraussetzung unterscheidet sich zum Teil von der entsprechenden Beförderung von Wein. Informationen zu den Besonderheiten von Wein finden Sie weiter unten.

Beförderung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen

Befördern Sie Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse, ohne dass diese Produkte bereits mit der entsprechenden Verbrauchsteuer belastet sind, ist das eine „Beförderung unter Steueraussetzung“.
Ausgesetzt ist die Steuer, solange sich die Erzeugnisse im Transit zu ihrem endgültigen Bestimmungsort befinden, wo sie dann erhoben wird. Alternativ können die Erzeugnisse nach der Beförderung unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei verwendet werden oder in einem anderen Verfahren der Steueraussetzung unterliegen.

Zur steuerlichen Kontrolle müssen Sie den Zollbehörden melden, wenn Sie Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse unter Steueraussetzung befördern. Die verschiedenen Beförderungsschritte werden in einer Datenbank erfasst, dem Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren (EMCS, Excise Movement and Control System). Sollten bei der Beförderung Unregelmäßigkeiten auftreten, endet die Steueraussetzung und die Erzeugnisse müssen versteuert werden.

Weitere Informationen zur Beförderung unter Steueraussetzung und den Besonderheiten bei der Beförderung von Wein unter "Weitere Hinweise".

Voraussetzungen

  • Zur Beförderung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen unter Steueraussetzung ist es grundsätzlich erforderlich, dass Sie gewerbetreibend sind und Ihnen eine der folgenden Erlaubnisse erteilt wurde:
    • Steuerlagerinhaber: Sie betreiben ein Steuerlager für unversteuerten Schaumwein oder unversteuerte Zwischenerzeugnisse. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Erzeugnisse unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen.
    • Registrierter Versender: Sie versenden Waren vom Ort der Einfuhr, für die die Schaumweinsteuer oder die Zwischenerzeugnissteuer ausgesetzt ist.
  • Eine Beförderung von Wein unter Steueraussetzung innerhalb der Europäischen Union ist grundsätzlich möglich, wenn Sie gewerbetreibend sind und Ihnen eine der nachstehenden Erlaubnisse erteilt wurde: 
    • Steuerlagerinhaber: Sie betreiben ein Steuerlager für Wein. Ein Steuerlager für Wein ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem Wein unter Steueraussetzung im Handel (Warenverkehr) mit anderen Mitgliedstaaten der EU empfangen oder versandt werden darf.
    • Registrierter Versender: Sie versenden Wein vom Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat der EU, für den die Weinsteuer ausgesetzt ist.
  • Soweit Sie zur Teilnahme am Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren EMCS (Excise Movement and Control System) verpflichtet sind, müssen Sie sich dafür anmelden.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • bei Lieferung an sogenannte Begünstigte, zum Beispiel ausländische Armeen, diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen:

    zusätzlich Kopie der Freistellungsbescheinigung

  • für „kleine Weinerzeuger“ mit durchschnittlicher Jahreserzeugung unter 1000 Hektoliter pro Weinwirtschaftsjahr:

    Begleitdokument nach weinrechtlichen Vorschriften mit gut lesbarem Hinweis „Kleiner Weinerzeuger gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008“