Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Schulpflicht einer Schülerin oder eines Schülers zum Besuch einer allgemeinbildenden/berufsbildenden Schule im Land Bremen ruhen bzw. die Schülerin oder der Schüler von der Schulpflicht befreit werden. Hierfür muss ein Antrag gestellt werden.

In Bremen sind Schüler:innen 12 Jahre lang verpflichtet zur Schule zu gehen. 

Jedoch kann die Schulpflicht auch vorzeitig enden, wenn ein mindestens einjähriger beruflicher Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Schulpflicht endet spätestens zum Ende des Schuljahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird. D.h., wenn eine Schülerin oder ein Schüler im laufenden Schuljahr 18 Jahre alt wird, ist sie/er bis zum Ende des laufenden Schuljahres schulpflichtig. 

Wann kann ich das Ruhen der Schulpflicht (§ 56 BremSchulG) beantragen?

  1. Beim Besuch einer anerkannten Ergänzungsschule
  2. Bei der Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst 
  3. Bei der Teilnahme an einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr
  4. Bei der Gefährdung der Betreuung des Kindes der oder des Schulpflichtigen durch den Schulbesuch.

Hinweis: Ein Ruhen der Schulpflicht aufgrund des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz muss nicht beantragt, sondern lediglich der Schule entsprechend mit Bescheinigung des Arztes und Geburtsurkunde angezeigt werden.

In besonderen Ausnahmefällen kann eine Befreiung von der Schulpflicht (§ 57 BremSchulG) beantragt werden.

Wer stellt den Antrag und wo muss er gestellt werden?

Bei Schüler:innen, die nicht volljährig sind, ist der Antrag von den Erziehungsberechtigten/Vormündern bei der Senatorin für Kinder und Bildung zu stellen. Volljährige Schülerinnen und Schüler können den Antrag selbst stellen. 

Welche Nachweise werden benötigt?

Bei den Punkten 1-3 ist lediglich eine Bescheinigung des „Trägers“ erforderlich. 

Bei Punkt 4 muss nachgewiesen werden, dass eine Betreuung des Kindes nicht gewährleistet ist, wenn die oder der Schulpflichtige die Schule besuchen würde. Es ist nachzuweisen, dass selbst eine Fremdbetreuung z. B. durch Familienangehörige, eine Krippe oder eine Tagesmutter nicht möglich ist, oder aber die Entwicklung des Kindes dadurch gefährdet wäre. Bei Anträgen auf Ruhen der Schulpflicht in besonderen Ausnahmefällen ist ein Entsprechender Nachweis vorzulegen.

Wird die Zeit auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet?

Die Zeit, in der die Schulpflicht ruht, wird auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet. Das freiwillige soziale/ökologische Jahr und der Bundesfreiwilligendienst werden auf Antrag der Schülerin oder des Schülers nicht angerechnet.

Wichtiger Hinweis:

Fällt der Grund für die Befreiung der Schulpflicht weg, lebt die Schulpflicht sofort wieder auf, sofern sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits erfüllt ist. Die Schülerin bzw. der Schüler muss sich unverzüglich für einen Bildungsgang an einer Schule anmelden. Entsprechende Informationen und Beratung erhalten Sie bei der Zentralen Beratung Berufsbildung (ZBB) in der Jugendberufsagentur.

Voraussetzungen

  • Beim Besuch einer anerkannten Ergänzungsschule.
  • Bei der Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst.
  • Bei der Teilnahme an einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr.
  • Bei der Gefährdung der Betreuung des Kindes der oder des Schulpflichtigen.
    Ein Ruhen der Schulpflicht aufgrund des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz muss nicht beantragt, sondern lediglich der Schule entsprechend mit Bescheinigung des Arztes und Geburtsurkunde angezeigt werden.  In besonderen Ausnahmefällen kann eine Befreiung von der Schulpflicht (§ 57 BremSchulG) beantragt werden.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Antrag auf Ruhen der Schulpflicht
  • Nachweise für den Ruhegrund