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Ordnungsamt | Abteilung 2 - Bußgeldstelle und Verkehrsüberwachung

Bezahlmöglichkeiten

Buß- und Verwarngelder können nur mittels Überweisung gezahlt werden. Barzahlungen sind grundsätzlich nicht möglich. Bitte geben Sie immer das jeweilige Kassenzeichen an!
Deutsche Bundesbank
IBAN: DE18 2500 0000 0025 1015 01
BIC: MARKDEF1250

  • Öffnungszeiten
    Eine Vorsprache ist nur nach Terminvereinbarung möglich.
  • Allgemeine Informationen

    Die Bußgeldstelle der Freien Hansestadt Bremen bearbeitet Verkehrsordnungswidrigkeiten sowie Allgemeine Ordnungswidrigkeiten.

    Verkehrsordnungswidrigkeiten

    Die Bußgeldstelle ist Ansprechpartnerin bei Verwarngeldern und Bußgeldern durch Verstöße im ruhenden oder fließenden Straßenverkehr.

    Die Höhe der Verwarnungs- und Bußgelder, die Bepunktung im Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg und die Verhängung von Fahrverboten ist im bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog festgesetzt.

    Die Bußgeldstelle ist unter anderem zuständig für:

    • Parkverstöße
    • Geschwindigkeitsverstöße
    • Befahren einer Umweltzone ohne Umweltplakette
    • Verkehrsunfälle
    • Rotlichtverstöße
    • Alkohol am Steuer
    • Fahren unter Drogeneinfluss
    • Nichteinhaltung des Mindestabstands
    • Nutzung des Handys am Steuer
    • Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten von Fußgängerinnen und Fußgängern/Radfahrerinnen und Radfahrern

    Allgemeine Ordnungswidrigkeiten

    Die Bußgeldstelle ist Ansprechpartnerin bei allen Ordnungswidrigkeiten nach dem Ortsgesetz über öffentliche Ordnung, wie zum Beispiel Urinieren, Hundehaltung, aggressives Betteln, Grillen in der Öffentlichkeit, Straßenmusikanten, Jugendschutz, Osterfeuer, Waffendelikte, Lärmbelästigung im privaten Bereich, Sondernutzungen und Sommerfällverbot.

    Allgemeine Hinweise

    Wir bitten zu beachten, dass die Einlegung von Rechtsmitteln (zum Beispiel Einsprüche oder Anträge auf gerichtliche Entscheidung) per E-Mail unzulässig ist.

    Zur Vollstreckung des Fahrverbotes kann der Führerschein unter Angabe des Aktenzeichens per Post der Bußgeldstelle zugesendet oder alternativ unter Angabe des Aktenzeichens in den vorhandenen Hausbriefkasten in der Pfalzburger Str. 69 A eingeworfen werden.
    Der Führerschein wird Ihnen unaufgefordert rechtzeitig zum Ablauf der Fahrverbotsfrist zurückgesendet.

    Die Bußgeldstelle verwahrt keine Führerscheine, wenn Sie ein Fahrverbot bei einer anderen Behörde antreten müssen. Bitte senden Sie Ihren Führerschein in diesem Fall an die Behörde, die den Bußgeldbescheid ausgestellt hat.

    Anzeigen einer Ordnungswidrigkeit

    Auch Privatpersonen können Anzeigen erstatten. Diese werden nach Eingang in der Bußgeldstelle gesichtet und weiterverfolgt, sofern die Anzeige alle notwendigen Angaben enthält. Zur Vereinheitlichung und Vereinfachung stellt das Ordnungsamt Bremen ein Privatanzeigen-Formular zur Verfügung. 

    Hinweise zur Erstattung einer Privatanzeige

    Das Privatanzeigen-Formular muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben werden. Ein oder mehrere Beweisfotos müssen zwingend der Anzeige beigefügt werden.

    Auf diesen Fotos muss Folgendes erkennbar sein:

    • Aufnahme der Gesamtübersicht (Verkehrssituation)
    • Kennzeichen des Fahrzeugs
    • Beschilderung oder Markierungen, soweit relevant für den Verstoß

    Anzeigen können per Post oder per E-Mail eingereicht werden. Bei einem Versand per E-Mail bitten wir die Anzeige und die Beweisbilder als PDF-Datei zu versenden.
    Die übermittelten Daten dürfen eine Gesamtgröße von 3 MB nicht überschreiten (E-Mail und Anhang!). Pro E-Mail darf nur eine Anzeige erstattet werden. Anonyme Anzeigen werden nicht geahndet.

    Womit muss ich rechnen, wenn ich eine Privatanzeige erstatte?

    • Als Anzeigenerstatter:in bezeugen Sie die begangene Ordnungswidrigkeit.
    • Bei einer Akteneinsicht können Ihre persönlichen Angaben für die angezeigte Person beziehungsweise die beauftragte Anwaltskanzlei ersichtlich sein.
    • Sollte es zu einer Gerichtsverhandlung kommen, müssen Sie mit einer Vorladung als Zeugin/Zeuge vor das Amtsgericht rechnen.

    Wir weisen darauf hin, dass mit der Erstattung der Anzeige keine Ansprüche auf Auskünfte zum weiteren Verlauf des Verfahrens beim Ordnungsamt entstehen.

  • Übergeordnete Dienststelle

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Aktualisiert am 27.01.2026

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