Der Anerkennungszeitraum beträgt 5 Jahre.
1 Monat bis 6 Monate Mindestens drei Monate nach Antragstellung muss die Behörde untätig gewesen sein, damit eine Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhoben werden kann.
Wo kann ich mehr erfahren?
Informationsblatt zur psychosoziale Prozessbegleitung in Bremen
Aktualisiert am 25.07.2025