zur Navigation
Offizielle Website – Bundesrepublik Deutschland
Sie sind hier:
  • Dienstleistungen
  • Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation als Ingenieurin oder Ingenieur beantragen

Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation als Ingenieurin oder Ingenieur beantragen Arbeit

Damit Sie die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ in Deutschland führen dürfen, brauchen Sie eine Erlaubnis. Für die Erlaubnis brauchen Sie die Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation als Ingenieurin oder Ingenieur.

  • Basisinformationen

    Sie haben ein Studium als Ingenieurin oder Ingenieur im Ausland absolviert und möchten in Deutschland arbeiten?
    Dann können Sie sich ohne Anerkennung in Deutschland bewerben und arbeiten. Sie dürfen Ihren „akademischen Grad“, zum Beispiel „Bachelor of Engineering" führen. Die deutsche Berufsbezeichnung „Ingenieur“ dürfen Sie aber nur benutzen, wenn Ihr Studienabschluss zuvor anerkannt wurde.
    Die Ingenieurkammer prüft im "Anerkennungsverfahren", ob Ihr ausländisches Studium gleichwertig zu einem deutschen ingenieurwissenschaftlichen Studium. Wenn ja, dann bekommen Sie die Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“.
    Die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen ist gemäß §2a Absatz 2 des Bremischen Ingenieurgesetzes (BremIngG) die zuständige Stelle für die Anerkennung ausländischer ingenieurwissenschaftlicher Berufsabschlüsse, wenn Sie in Bremen einen Wohnsitz haben. Ergebnis des Berufsanerkennungsverfahrens ist die Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ oder „Ingenieurin“.

    Voraussetzungen

    Die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ allein oder in einer Wortverbindung oder in einer fremdsprachlichen Übersetzung darf führen, wer

    • das mindestens dreijährige Studium,
    • das mindestens 180 ECTS-Punkten entspricht,
    • einer technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung

    mit Erfolg abgeschlossen hat,

    • wobei dieser Studiengang überwiegend von ingenieurrelevanten Fächern in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik geprägt sein muss (§§ 1 und 2 BremIngG).
  • Ablauf

    Zuständigkeit
    Die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen ist gemäß §2a Absatz 2 des Bremischen Ingenieurgesetzes (BremIngG) die zuständige Stelle für die Anerkennung ausländischer ingenieurwissenschaftlicher Berufsabschlüsse. Ergebnis des Berufsanerkennungsverfahrens ist die Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ oder „Ingenieurin“.
    Prüfung der Einstufung im deutschen Bildungssystem
    Im Berufsanerkennungsverfahren wird zunächst durch den Eintragungsausschuss geprüft, ob der vorliegende Abschluss gleichwertig zu einem deutschen Hochschulabschluss ist.
    Diese Prüfung erfolgt mit Unterstützung der „Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) “ der Kultusministerkonferenz bzw. deren Datenbank „anabin “ Die Ingenieurkammer Bremen holt als zuständige Stelle diese Information ein; die Stellungnahme der ZAB wird nur der zuständigen Stelle mitgeteilt und nicht an die Antragstellenden weitergegeben. Die Entsprechung des ausländischen Hochschulabschlusses mit einem deutschen Hochschulabschluss auf Bachelorebene wird als Nachweis für ein mindestens 3-jähriges Studium mit mindestens 180 ECTS gewertet.
    Prüfung der Voraussetzungen zur Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur:in“
    In einem weiteren Schritt prüft der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Bremen, ob die Voraussetzungen zur Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ oder „Ingenieurin“ gemäß BremIngG §2 Absatz 1 gegeben sind - also ob es sich bei dem nachgewiesenen Studium tatsächlich um ein Ingenieurstudium handelt.
    Im Land Bremen sind dies folgende Voraussetzungen (BremIngG §1 Absatz 1 Nummer 1) :

    • mindestens 3-jähriges Studium
    • mindestens 180 ECTS
    • technisch-naturwissenschaftliche Fachrichtung
    • überwiegend von ingenieurrelevanten MINT-Fächern (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik) geprägt

    Bewertung
    Der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Bremen prüft, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind und der ausländische Studienabschluss einem deutschen ingenieurwissenschaftlichen Abschluss gleichwertig ist. In diesem Falle wird die Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ oder „Ingenieurin“ erteilt.

  • Benötigte Unterlagen

    • Im Original oder als beglaubigte Kopie des Originals (von den Original-Dokumenten fertigen wir eine Kopie an):
      • Urkunde des Hochschulabschlusses (Original-Dokument der ausländischen Hochschule)
      • Zeugnis mit Fächer- und Notenübersicht des Hochschulabschlusses (Original-Dokument der ausländischen Hochschule)
      • Urkunde des Hochschulabschlusses in deutscher Übersetzung (von einem in Deutschland ansässigen und vereidigten Übersetzer)
      • Zeugnis mit Fächer- und Notenübersicht des Hochschulabschlusses in deutscher Übersetzung (von einem in Deutschland ansässigen und vereidigten Übersetzer)
      • Aktuelle Meldebescheinigung
      • Identitätsnachweis mit Aufenthaltstitel

      In einfacher Kopie:

      • Lebenslauf

      Gegebenenfalls beizufügen:

      • Urkunde über die Namensänderung (zum Beispiel Heiratsurkunde), wenn zutreffend
      • „Diploma Supplement“ (Diplomzusatz) , falls vorhanden
      • Bewertungsschreiben der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, falls vorhanden
  • Zuständige Stellen

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    Grundlage für Berechnung der Kosten des Verfahrens zur Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ nach § 2 BremIngG bildet die Gebührenordnung der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen in Verbindung mit dem Gebührentarif in der zurzeit geltenden Fassung (lit. B Nummer 7 a). Für die Bearbeitung eines Antrags auf Genehmigung nach § 2 BremIngG wird eine Grundgebühr in Höhe von 350,00 EUR angesetzt. Wenn eine Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen dem Antrag beiliegt, wird ein Nachlass in Höhe von 100,00 EUR gewährt. Die Gebühr beträgt in diesem Fall 250,00 EUR.

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Keine Angabe.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Maximal 3 Monate ab Vollständigkeit der Unterlagen.
    Gegebenenfalls kann die Frist einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
    Die antragstellende Person kann selbst eine Fristaussetzung beantragen, um fehlende Dokumente zu beschaffen oder eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) abzuwarten.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

Feedback geben

Ihr Feedback wird uns helfen, Probleme zu erkennen und zu lösen. Sie erhalten keine persönliche Antwort. Bitte übermitteln Sie keine persönlichen Daten.

Haben Sie gefunden, wonach Sie gesucht haben?

Wie bewerten Sie die Seite?*

*Pflichtfeld

Aktualisiert am 06.10.2025

Dieses Angebot ist Teil der Initiative Dachmarke der Bundesrepublik Deutschland für eine
Vereinheitlichung der digitalen Angebote des Bundes, der Länder und aller Kommunen.
Dienstleistungen · syfq nzm