Damit Sie die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ in Deutschland führen dürfen, brauchen Sie eine Erlaubnis. Für die Erlaubnis brauchen Sie die Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation als Ingenieurin oder Ingenieur.
Sie haben ein Studium als Ingenieurin oder Ingenieur im Ausland absolviert und möchten in Deutschland arbeiten?
Dann können Sie sich ohne Anerkennung in Deutschland bewerben und arbeiten. Sie dürfen Ihren „akademischen Grad“, zum Beispiel „Bachelor of Engineering" führen. Die deutsche Berufsbezeichnung „Ingenieur“ dürfen Sie aber nur benutzen, wenn Ihr Studienabschluss zuvor anerkannt wurde.
Die Ingenieurkammer prüft im "Anerkennungsverfahren", ob Ihr ausländisches Studium gleichwertig zu einem deutschen ingenieurwissenschaftlichen Studium. Wenn ja, dann bekommen Sie die Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“.
Die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen ist gemäß §2a Absatz 2 des Bremischen Ingenieurgesetzes (BremIngG) die zuständige Stelle für die Anerkennung ausländischer ingenieurwissenschaftlicher Berufsabschlüsse, wenn Sie in Bremen einen Wohnsitz haben. Ergebnis des Berufsanerkennungsverfahrens ist die Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ oder „Ingenieurin“.
Die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ allein oder in einer Wortverbindung oder in einer fremdsprachlichen Übersetzung darf führen, wer
mit Erfolg abgeschlossen hat,
Zuständigkeit
Die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen ist gemäß §2a Absatz 2 des Bremischen Ingenieurgesetzes (BremIngG) die zuständige Stelle für die Anerkennung ausländischer ingenieurwissenschaftlicher Berufsabschlüsse. Ergebnis des Berufsanerkennungsverfahrens ist die Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ oder „Ingenieurin“.
Prüfung der Einstufung im deutschen Bildungssystem
Im Berufsanerkennungsverfahren wird zunächst durch den Eintragungsausschuss geprüft, ob der vorliegende Abschluss gleichwertig zu einem deutschen Hochschulabschluss ist.
Diese Prüfung erfolgt mit Unterstützung der „Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) “ der Kultusministerkonferenz bzw. deren Datenbank „anabin “ Die Ingenieurkammer Bremen holt als zuständige Stelle diese Information ein; die Stellungnahme der ZAB wird nur der zuständigen Stelle mitgeteilt und nicht an die Antragstellenden weitergegeben. Die Entsprechung des ausländischen Hochschulabschlusses mit einem deutschen Hochschulabschluss auf Bachelorebene wird als Nachweis für ein mindestens 3-jähriges Studium mit mindestens 180 ECTS gewertet.
Prüfung der Voraussetzungen zur Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur:in“
In einem weiteren Schritt prüft der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Bremen, ob die Voraussetzungen zur Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ oder „Ingenieurin“ gemäß BremIngG §2 Absatz 1 gegeben sind - also ob es sich bei dem nachgewiesenen Studium tatsächlich um ein Ingenieurstudium handelt.
Im Land Bremen sind dies folgende Voraussetzungen (BremIngG §1 Absatz 1 Nummer 1) :
Bewertung
Der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Bremen prüft, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind und der ausländische Studienabschluss einem deutschen ingenieurwissenschaftlichen Abschluss gleichwertig ist. In diesem Falle wird die Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ oder „Ingenieurin“ erteilt.
In einfacher Kopie:
Gegebenenfalls beizufügen:
Grundlage für Berechnung der Kosten des Verfahrens zur Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ nach § 2 BremIngG bildet die Gebührenordnung der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen in Verbindung mit dem Gebührentarif in der zurzeit geltenden Fassung (lit. B Nummer 7 a). Für die Bearbeitung eines Antrags auf Genehmigung nach § 2 BremIngG wird eine Grundgebühr in Höhe von 350,00 EUR angesetzt. Wenn eine Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen dem Antrag beiliegt, wird ein Nachlass in Höhe von 100,00 EUR gewährt. Die Gebühr beträgt in diesem Fall 250,00 EUR.
Keine Angabe.
Maximal 3 Monate ab Vollständigkeit der Unterlagen.
Gegebenenfalls kann die Frist einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
Die antragstellende Person kann selbst eine Fristaussetzung beantragen, um fehlende Dokumente zu beschaffen oder eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) abzuwarten.
Aktualisiert am 06.10.2025