Verfahren

Nach der Prüfung des Antrages erteilt die zuständige Stelle einen Feststellungsbescheid, in dem

  • die einzelnen Behinderungen, 
  • der Grad der Behinderung und 
  • die weiteren gesundheitlichen Merkmale (Merkzeichen) 

angegeben werden.

Dieser Bescheid wird auch dann ausgestellt, wenn der festgestellte Grad der Schwerbehinderung weniger als 50 beträgt.

Sollte das zuständige Amt einen Grad der Schwerbehinderung von 50 oder mehr festgestellt haben, besteht der Anspruch auf Aufstellung eines Schwerbehindertenausweises

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Bei einem schwerbehinderten Menschen kommt es oft vor, dass mehrere Gesundheitsstörungen zusammentreffen (Mehrfachbehinderung).

Die Gesundheitsstörungen können unabhängig voneinander bestehen, sich aber auch gegenseitig überschneiden und verstärken. Die wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Gesundheitsstörungen werden bei der Feststellung des Grades der Behinderung berücksichtigt.

Unterstützung beim Erstellen des Antrags bieten:

Sozialverband VdK, Am Wall 196 a, 28195 Bremen, Tel. 0421 1654817

Sozialverband SoVd, Breitenweg 12, 28195 Bremen, Tel. 0421 1638490

Sozialverband SoVd, Barkhausenstr. 22, 27568 Bremerhaven, Tel. 0471  1701905

Beträgt der Grad der Behinderung 30 oder 40, besteht die Möglichkeit der Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit. Dieses gilt jedoch nur, wenn sie ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Weitere Auskünfte zur Gleichstellung erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit.

Der Schwerbehindertenausweis von Verstorbenen ist wieder zurückzugegeben. Eine Kopie der Sterbeurkunde ist dem Ausweis beizufügen.

Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel liegt bei schwerbehinderten Menschen vor, die infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Es ist immer der Einzelfall zu prüfen.