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Ausnahmegenehmigung für das Parken als Gewerbetreibende oder Freiberufler beantragen (Bewohnerparkgebiete)

  • Unternehmensstart und Gewerbezulassung

Wenn sich der Sitz Ihres Gewerbes, Unternehmens, Vereins oder Institution in einem Bewohnerparkgebiet befindet, so können Sie mit dieser Ausnahmegenehmigung dort parken.

  • Basisinformationen

    Gewerbetreibende, Freiberufler, Vereine oder Institutionen mit Sitz innerhalb eines Bewohnerparkgebietes können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten.

    Die Ausnahmegenehmigung erlaubt das kostenfreie Abstellen des Kfz in dem entsprechenden Bewohnerparkgebiet.

    Voraussetzungen

    • Sie führen ein Gewerbe, ein freiberufliches Unternehmen, ein Verein oder eine Institution.
    • Der Sitz des Unternehmens beziehungsweise der Einrichtung befindet sich innerhalb eines Bewohnerparkgebietes.
  • Ablauf

    Bei Neuantrag und Verlängerung:

    • Bitte füllen Sie den Online-Antrag aus.
    • Benötigen Sie für mehrere Ihrer Fahrzeuge jeweils eine Ausnahmegenehmigung, tragen Sie bitte die einzelnen Kennzeichen in das Feld „Kennzeichen“ ein. 
    • Es kann pro Unternehmen, Verein oder Institution nur eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
    • Nach dem Eingang des Online-Antrags wird eine Eingangsbestätigung versendet.
    • Wenn es Ihnen nicht möglich ist, uns die erforderlichen Nachweise als Dateianhänge zu übermitteln, können Sie diese auch gerne per E-Mail oder Post übermitteln.
      • Bitte achten Sie dann darauf, dass alle Ihre Unterlagen (Anzahl) eindeutig Ihrem gestellten Antrag zuzuordnen sind.
    • Sollten Ihre Unterlagen uns binnen 14 Tagen nach Antragstellung noch nicht erreicht haben, betrachten wir Ihren Antrag als gegenstandslos.
      • Sie erhalten in diesem Falle keine weitere Mitteilung von uns. 
    • Nach erfolgreicher Bearbeitung erhalten Sie die Ausnahmegenehmigung per Post zugeschickt.

    Weitere Hinweise

    Bei Verlust einer Ausnahmegenehmigung oder der Parkkarte ist eine Verlustanzeige auszufüllen und als E-Mail oder per Post zu senden.

  • Benötigte Unterlagen

    • Bei Neuantrag und Verlängerung:
      • Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (vollständig aufgeklappt)
      • Aktueller Nachweis für den Sitz des Unternehmens, Vereins oder der Institution (zum Beispiel aktueller Auszug aus dem Gewerberegister, Mietvertrag)
    • Bei Fahrzeugwechsel/Kennzeichenänderung:
      • Bitte reichen Sie die neue Zulassungsbescheinigung Teil I (vollständig aufgeklappt) in Kopie sowie die Ausnahmegenehmigung und den grünen Parkausweis im Original ein.
      • Die Unterlagen können postalisch eingereicht oder in unseren Hausbriefkasten gelegt werden.
    • Bei Fahrzeugaufgabe: 
      • Bitte senden Sie die Ausnahmegenehmigung und den grünen Parkausweis im Original an das Amt für Straßen und Verkehr zurück.
  • Zuständige Stellen

  • Online Services

    • Bürgerportal für Gewerbetreibende/Freiberufler zum Parken in einem Bewohnerparkgebiet
      Das Bürgerportal bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Gewerbetreibende und Freiberufler online zu stellen.
      Der Antrag kann nur mit einer Registrierung bei BundID gestellt werden. Die Identifizierung erfolgt anhand der hochgeladenen Unterlagen.
      Nachweise können Sie als PDF, JPG, JPEG oder PNG dem Antrag als Anlage beifügen.

  • Gebühren / Kosten

    Die Höhe der Verwaltungsgebühr ist abhängig von der beantragten Dauer und der Anzahl der Fahrzeuge.
    11,50 EUR für die Ersatzausstellung.
    11,50 EUR für die Kennzeichenänderung.

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Aufgrund der erforderlichen Prüfungen die für diese Ausnahmegenehmigung erforderlich sind, wird darum gebeten, dass mindestens 14 Tage im Voraus der entsprechende Antrag gestellt wird. Bitte stehen Sie uns für weitere Rückfragen zur Verfügung.
    14 Tage für die Nachreichung von Unterlagen.
    Die Ausnahmegenehmigung wird für höchstens für 1 Jahr ausgestellt. Eine Verlängerung ist möglich.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    2 Wochen bis 3 Wochen

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Aktualisiert am 05.05.2026

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