Verfahren

Der Bauantrag ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Diese prüft den Bauantrag und trifft die Entscheidung. Sie prüft im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 der Bremischen Landesbauordnung

  1. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches,
  2. beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 Absatz 1 und 2 Satz 2 der Bremischen Landesbauordnung sowie
  3. andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.

Die Prüfung bautechnischer Nachweise nach § 66 der Bremischen Landesbauordnung bleibt unberührt.

Die untere Bauaufsichtsbehörde beteiligt zuvor diejenigen Stellen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag vorgeschrieben ist, oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrages nicht beurteilt werden kann.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Bautätigkeitsstatistik-Online

Der Erhebungsbogen für Baugenehmigungen oder Abgangs-/ Beseitigungserhebung kann auf der Bautätigkeitsstatistik Online (statistik-bw.de) online ausgefüllt oder ausgedruckt werden. Den Link dazu finden Sie unter "Weitere Informationen".

Einen Link zur Übersicht über die landesrechtlichen und kommunalen Rechtsgrundlagen finden Sie auch unter "Weitere Informationen".

Sind Sie mit einer erteilten Baugenehmigung oder einem Kostenbescheid nicht einverstanden, können Sie innerhalb von einem Monat Widerspruch bei der Stelle einlegen, die den Bescheid erlassen hat.