Sie sind Verpflichteter im Sinne des Geldwäschegesetzes und wollen geschäfts- und/oder kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen auf einen externe:n Dritten übertragen? Dann sind Sie zu einer entsprechenden Anzeige bei der zuständigen Aufsichtsbehörde verpflichtet.
Als Verpflichteter nach dem Geldwäscherecht haben Sie angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch geeignete Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern.
Die Durchführung interner Sicherungsmaßnahmen können Sie im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen auch an Dritte übertragen. Sie müssen die beabsichtigte Auslagerung jedoch vorher der zuständigen Aufsichtsbehörde anzeigen. Das Geldwäscherecht enthält Regelbeispiele für die zu schaffenden Sicherungsmaßnahmen. Diese Auflistung ist nicht abschließend. Weitere interne Sicherungsmaßnahmen können im Einzelfall erforderlich sein. Die internen Sicherungsmaßnahmen bedürfen weiterhin der Genehmigung des für die Geldwäscheprävention zuständigen Mitgliedes der Leitungsebene in Ihrem Unternehmen.
Als Verpflichteter dürfen Sie die internen Sicherungsmaßnahmen im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen durch einen (externen) Dritten durchführen lassen, wenn Sie dies vorher der Aufsichtsbehörde angezeigt haben. Die Aufsichtsbehörde kann die Übertragung untersagen, wenn
Für Sie als Verpflichteter bedeutet dies, dass Sie in Ihrer Anzeige darlegen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Untersagung der Übertragung nicht vorliegen.
Sie müssen ferner in der Anzeige angeben, welche internen Sicherungsmaßnahmen Gegenstand der Auslagerung sind
Die Anzeige ist von Verpflichteten selbst oder gegebenenfalls von dem bestellten Geldwäschebeauftragten vorzunehmen.
Wichtiger Hinweis:
Die Verantwortung für die Erfüllung der internen Sicherungsmaßnahmen bleibt bei den Verpflichteten. Erfüllt der Dritte die vertraglich übertragenen Pflichten zum Beispiel nicht ordnungsgemäß, so bleiben Sie für die Nichteinhaltung der internen Sicherungsmaßnahmen weiterhin verantwortlich.
79,31 EUR bis 1.110,34 EUR Im Zuständigkeitsbereich der Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation sowie des Magistrats der Stadt Bremerhaven.
5,00 EUR bis 500,00 EUR Im Zuständigkeitsbereich der Senatorin für Inneres und Sport.
Die Anzeige der Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen muss vor der Auslagerung erfolgen.
Nach Anzeige können die internen Sicherungsmaßnamen durchgeführt werden, eine vorherige Zustimmung der Behörde ist nicht erforderlich.
2 Wochen bis 4 Wochen
Aktualisiert am 04.05.2026