zur Navigation
Offizielle Website – Bundesrepublik Deutschland
Sie sind hier:
  • Dienstleistungen
  • Befreiung von der Dokumentation einer Risikoanalyse wegen Geldwäsche beantragen

Befreiung von der Dokumentation einer Risikoanalyse wegen Geldwäsche beantragen

  • Unternehmensstart und Gewerbezulassung

Auf Antrag kann die zuständige Stelle Verpflichtete unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung, die Risikoanalyse zu dokumentieren, befreien.

  • Basisinformationen

    Als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz (GwG) haben Sie für die von Ihnen betriebenen Geschäfte, Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln, zu bewerten und in einer Risikoanalyse ordnungsgemäß zu dokumentieren. 

    Sie können sich unter den Voraussetzungen, dass in Ihrem Geschäftsbereich 

    1. bestehende konkrete Risiken klar erkennbar sind und 
    1. die Risiken verstanden werden, 

    von der Pflicht zur Dokumentation einer Risikoanalyse auf Antrag befreien lassen.

    Bitte beachten Sie, dass die Befreiung von der Dokumentation einer Risikoanalyse nicht von der Verpflichtung zur Erstellung einer Risikoanalyse befreit. Die Befreiung kann nur für die Dokumentation erfolgen. 

    Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung müssen Sie weiterhin kontinuierlich ermitteln und bewerten und durch geeignete interne Sicherungsmaßnahmen vorbeugen. Lediglich von der regelmäßigen Dokumentationspflicht können Sie befreit werden. 

    Zu 1. Eine klare Erkennbarkeit der bestehenden konkreten Risiken kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn zu Ihren Geschäften: 

    • keine komplexen Geschäftstätigkeiten gehören,
    • die von Ihnen durchgeführten Transaktionen einen überschaubaren Umfang aufweisen,
    • Ihre Kundenstruktur homogen ist und
    • keine sonstigen risikoerhöhenden Umstände vorliegen. 

    Zu 2. Von einem hinreichenden Verständnis der konkreten Risiken kann dann ausgegangen werden, wenn sich die von Ihnen getroffenen internen Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel regelmäßige Unterrichtungen des eingesetzten Personals und Sicherheitsüberprüfungen) als dem Risiko angemessen darstellen. 

    Voraussetzungen

    • Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz und antragsberechtigt sind nur natürliche oder juristische Personen, die tätig sind als: 
      • Finanzunternehmen im Sinne von § 1 Absatz 24 GwG (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG),
      • Versicherungsvermittler nach § 59 des Versicherungsvertragsgesetzes, soweit sie die unter § 2 Abs. 1 Nr. 7 GwG fallenden Tätigkeiten, Geschäfte, Produkte oder Dienstleistungen vermitteln, mit Ausnahme der gemäß § 34d Absatz 6 oder 7 Nummer 1 der Gewerbeordnung tätigen Versicherungsvermittler, und im Inland gelegene Niederlassungen entsprechender Versicherungsvermittler mit Sitz im Ausland,
      • Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, wenn sie die in § 2 Absatz 1 Nummer 13 GwG bestimmte Dienstleistungen für Dritte erbringen (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 GwG),
      • Immobilienmakler (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 GwG),
      • Buchmacher im Sinne von § 2 Absatz 1 RennwLottG (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG),
      • Spielbanken (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG),
      • Wettvermittlungsstellen (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG),
      • die Annahmestellen i. S. d. § 3 Absatz 5 Glücksspielstaatsvertrag, soweit sie die Sportwette Oddset anbieten (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG),
      • Veranstalter von Online Glücksspielen (Virtuelles Automatenspiel und Online Poker) i. S. d. §§ 22a und 22b Glücksspielstaatsvertrag 2021 (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG)  
    • Berechtigte Vertretermüssen nachgewiesen werden: 
      • Die antragstellende Person muss Mitglied der Leitungsebene oder interner/externer Geldwäschebeauftragter des Unternehmens sein. 
    • Die Risiken müssen klar erkennbar sein:
      • welchen Risiken ist Ihr Unternehmen ausgesetzt und
      • wie anfällig ist es für den Missbrauch gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. 
    • Hinreichendes Verständnis der Risiken müssen aufgezeigt werden:   
      • Zum Beispiel Darstellung der getroffenen Sicherungsmaßnahmen auf Grundlage der ermittelten konkreten Risiken.
  • Ablauf

    • Als Verpflichteter beantragen Sie die Befreiung von der Pflicht zur Dokumentation einer Risikoanalyse bei der zuständigen Stelle.
    • Ihr Antrag wird von der zuständigen Behörde geprüft.
    • Sie erhalten nach Abschluss des Verfahrens einen Bescheid.

    Weitere Hinweise

    Rechtsbehelf: 

    • Verwaltungsgerichtliche Klage
  • Benötigte Unterlagen

    • Antrag auf Befreiung von der Dokumentation einer Risikoanalyse:
      • Der Antrag muss nachvollziehbar und begründet darlegen, dass die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Ihrem Unternehmensbereich überschaubar und klar erkennbar sind.
    • Nachweise über Antragsberechtigung:
      • Nachweis über die Bestellung als Geldwäschebeauftragter oder
      • Vertrag über die Auslagerung der internen Sicherungsmaßnahmen oder
      • Nachweise, dass die antragsstellende Person Mitglied der Führungsebene des Unternehmens ist (zum Beispiel Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag, Organigramm).
    • Aktuelle Risikoanalyse:
      • Eine nachvollziehbare Darstellung der getroffenen internen Sicherungsmaßnahmen auf Grundlage der ermittelten und bewerteten konkreten Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Ihrem Unternehmensbereich.  
    • Gebenenfalls aktueller Auszug aus dem Handelsregister:
      • Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein.
      • In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag beziehungsweise die Satzung ein. 
  • Zuständige Stellen

  • Gebühren / Kosten

    79,31 EUR bis 1.110,34 EUR Im Zuständigkeitsbereich der Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation sowie des Magistrats der Stadt Bremerhaven.
    5,00 EUR bis 500,00 EUR Im Zuständigkeitsbereich der Senatorin für Inneres und Sport.

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Es gibt keine Fristen.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    6 Wochen

  • Rechtsgrundlagen

Feedback geben

Ihr Feedback wird uns helfen, Probleme zu erkennen und zu lösen. Sie erhalten keine persönliche Antwort. Bitte übermitteln Sie keine persönlichen Daten.

Haben Sie gefunden, wonach Sie gesucht haben?
Wie bewerten Sie die Seite?*
*Pflichtfeld

Aktualisiert am 24.04.2026

Dieses Angebot ist Teil der Initiative Dachmarke der Bundesrepublik Deutschland für eine
Vereinheitlichung der digitalen Angebote des Bundes, der Länder und aller Kommunen.
Dienstleistungen · syfq nzm