Auf Antrag kann die zuständige Stelle Verpflichtete unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung, die Risikoanalyse zu dokumentieren, befreien.
Als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz (GwG) haben Sie für die von Ihnen betriebenen Geschäfte, Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln, zu bewerten und in einer Risikoanalyse ordnungsgemäß zu dokumentieren.
Sie können sich unter den Voraussetzungen, dass in Ihrem Geschäftsbereich
1. bestehende konkrete Risiken klar erkennbar sind und
2. die Risiken verstanden werden,
von der Pflicht zur Dokumentation einer Risikoanalyse auf Antrag befreien lassen.
Bitte beachten Sie, dass die Befreiung von der Dokumentation einer Risikoanalyse nicht von der Verpflichtung zur Erstellung einer Risikoanalyse befreit. Die Befreiung kann nur für die Dokumentation erfolgen.
Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung müssen Sie weiterhin kontinuierlich ermitteln und bewerten und durch geeignete interne Sicherungsmaßnahmen vorbeugen. Lediglich von der regelmäßigen Dokumentationspflicht können Sie befreit werden.
Zu 1. Eine klare Erkennbarkeit der bestehenden konkreten Risiken kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn zu Ihren Geschäften:
Zu 2. Von einem hinreichenden Verständnis der konkreten Risiken kann dann ausgegangen werden, wenn sich die von Ihnen getroffenen internen Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel regelmäßige Unterrichtungen des eingesetzten Personals und Sicherheitsüberprüfungen) als dem Risiko angemessen darstellen.
Rechtsbehelf:
79,31 EUR bis 1.110,34 EUR Im Zuständigkeitsbereich der Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation sowie des Magistrats der Stadt Bremerhaven.
5,00 EUR bis 500,00 EUR Im Zuständigkeitsbereich der Senatorin für Inneres und Sport.
Es gibt keine Fristen.
6 Wochen
Aktualisiert am 02.09.2026