Eine Antragsfrist gibt es nicht. Der Antrag auf Steuerbefreiung kann gestellt werden, sobald die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen.
Für die Gewährung einer Steuervergünstigung sind allerdings die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres bzw. zu Beginn der Steuerpflicht maßgeblich (z.B. bei unterjährigem Erwerb eines Hundes).
Beispiel: Ein Blindenführhund (älter als 3 Monate) wurde am 01.04.2024 angeschafft.
Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung liegen von Beginn an vor. Die Steuerbefreiung kann zusammen mit der Anmeldung des Hundes beantragt werden.
Beispiel: Ein seit dem 18.10.2023 zunächst rein privat gehaltener Hund (älter als 3 Monate) wird am 01.04.2024 ein Diensthund, dessen Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird. Der Halter ändert sich nicht.
Am 01.01.2024 lagen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung noch nicht vor. Für das Jahr 2024 kann daher keine Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden. Der Antrag auf Steuerbefreiung kann aber in 2024 für das Jahr 2025 gestellt werden.
Bei einer Antragstellung für zurückliegende Jahre kann eine Steuerbefreiung im Einzelfall ausgeschlossen sein, weil z.B. eine Änderung der Steuerfestsetzung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr zulässig ist. Ob die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen, prüft das Finanzamt Bremen im Einzelfall.
Die Dauer der Bearbeitung kann mehrere Wochen betragen.
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Merkblatt - Befreiung und Ermäßigungen der Hundesteuer
Aktualisiert am 09.09.2025