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Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten beantragen

  • Arbeitgeber sein
  • Verbraucherschutz, Compliance und Recht

Auf Antrag kann die zuständige Stelle Sie unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, befreien.

  • Basisinformationen

    Als Finanzunternehmen sowie als Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen sind Sie verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten, sowie einen Stellvertreter zu bestellen.

    Güterhändler, die mit hochwertigen Gütern handeln, sind im Land Bremen durch Allgemeinverfügung verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:

    1. Sie handeln gewerblich mit hochwertigen Gütern wie Edelmetallen (zum Beispiel Gold, Silber und Platin), Edelsteinen, Schmuck und Uhren, Kunstgegenständen und Antiquitäten, Kraftfahrzeugen, Schiffen oder Motorbooten sowie Luftfahrzeugen, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung Sie handeln, 
    2. der Handel mit diesen Gütern macht über 50 Prozent des Gesamtumsatzes im vorherigen Wirtschaftsjahr aus (Haupttätigkeit),
    3. am 31.12. des vorherigen Wirtschaftsjahres waren insgesamt mindestens 10 Mitarbeitende in den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und Vertrieb einschließlich Leitungspersonal (insbesondere Geschäftsführung) in Ihrem Unternehmen beschäftigt und 
    4. Sie haben nach § 4 Absatz 4 Geldwäschegesetzt (GwG) über ein wirksames Risikomanagement zu verfügen. 

    Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, auf Antrag befreien lassen. Es muss sichergestellt sein, dass auch ohne einen Geldwäschebeauftragten, alle im Geldwäschegesetz genannten Verpflichtungen eingehalten werden.

    Dazu zählt, dass Sie als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz nachweisen, dass:

    • gerade auch bei arbeitsteiliger Struktur alle relevanten Bereiche Ihres Unternehmens mit den notwendigen Informationen zur Geldwäscheprävention versorgt werden und kein Informationsverlust zu befürchten ist
    • nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen.

    Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

    Voraussetzungen

    • Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz: Antragsberechtigt sind nur natürliche oder juristische Personen, die als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz gesetzlich oder aufgrund Anordnung der zuständigen Stelle verpflichtet sind, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.
    • Klare interne Kommunikation: Der Informationsfluss zum Thema Geldwäscheprävention, innerhalb des Unternehmens muss gewährleistet sein. Das Personal muss hinreichend informiert und unterrichtet sein sowie kontrolliert werden.
    • Andere Sicherungsmaßnahmen: Es müssen anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen können.
  • Ablauf

    • Die verpflichtete Person beantragt die Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, bei der zuständigen Stelle.
    • Eine Antragstellung kann schriftlich per E-Mail oder per Post erfolgen. Der Antrag ist mit einer Begründung zu versehen.
    • Der Antrag wird von der zuständigen Behörde geprüft.
    • Nach Abschluss des Verfahrens erhält die verpflichtete Person einen Bescheid.

    Weitere Hinweise

    Rechtsbehelf:

    • Verwaltungsgerichtliche Klage
  • Benötigte Unterlagen

    • Antrag auf Befreiung von der Pflicht einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen:

      Der Antrag muss nachvollziehbar und begründet darlegen, dass auch ohne Geldwäschebeauftragten alle im Geldwäschegesetz genannten Verpflichtungen eingehalten werden.

    • Nachweise über Antragsberechtigung
    • Nachweise, dass die antragsstellende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (zum Beispiel durch Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag)
    • Risikoanalyse: Bewertung des individuellen Unternehmens-, Kunden-, Produkt-, und Transaktionsrisikos
    • Darstellung, der aus der Risikoanalyse abgeleiteten internen Sicherungsmaßnahmen, welche die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten entbehrlich machen.
    • Gegebenenfalls aktueller Auszug aus dem Handelsregister:
      • Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein.
      • In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag beziehungsweise die Satzung ein.
  • Zuständige Stellen

  • Gebühren / Kosten

    79,31 EUR bis 1.110,34 EUR Im Zuständigkeitsbereich der Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation sowie des Magistrats der Stadt Bremerhaven.
    5,00 EUR bis 500,00 EUR Im Zuständigkeitsbereich der Senatorin für Inneres und Sport.

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Es gibt keine Fristen.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    2 Wochen bis 4 Wochen

  • Rechtsgrundlagen

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Aktualisiert am 24.04.2026

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