Unverzügliche Mitteilung.
Wenn die Frau über ihre Schwangerschaft informiert hat, muss dies dem örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsamt unverzüglich mitgeteilt werden.
Es handelt sich ausschließlich um eine Mitteilung von Ihnen. Eine Durchsicht Ihrer Mitteilung erfolgt in der Regel zeitnah nach Eingang.
gebührenfrei
Wo kann ich mehr erfahren?
Broschüre Leitfaden zum Mutterschutz auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSJ)
Broschüre Arbeitgeberleitfaden zum Mutterschutz auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSJ)
Handlungshilfe Mutterschutzmitteilung
Aktualisiert am 24.07.2025