Verfahren
Die Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau müssen Sie digital über den Onlinedienst, schriftlich per E-Mail oder mündlich machen.
Bei Meldung per Onlinedienst:
- Dafür benötigen Sie ein Servicekonto Business.
- Den Link zur Anmeldung/Registrierung finden Sie unter "Weitere Informationen" - "Online Service" - "Anmeldung/Registrierung Servicekonto".
- Bevor Sie den Onlinedienst nutzen können, berechtigen Sie bitte Ihren Benutzer/Ihre Benutzerin.
- Eine Hilfestellung erhalten Sie unter "Weitere Informationen" - "Wo kann ich mehr erfahren?" - "Handlungshilfe Mutterschutzmitteilung".
- Anschließend können Sie den Onlinedienst "Mutterschutzmitteilung" nutzen
- Den Link finden Sie unter "Weitere Informationen" - "Online Service" - "Mutterschutzmitteilung".
Bei Meldung per E-Mail:
- Füllen Sie das Antragsformular aus.
- Dieses finden Sie unter "Weitere Informationen" - "Formulare".
- Laden Sie es sich herunter und füllen Sie es aus.
- Sie können Angaben über die Art und den zeitlichen Umfang der Beschäftigung Ihrer schwangeren Mitarbeiterin machen, um gegebenenfalls Rückfragen der Aufsichtsbehörde zu vermeiden.
- Senden Sie die Mitteilung per E-Mail an die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde.
- In der Regel erhalten Sie keine Eingangsbestätigung, da es sich ausschließlich um eine Mitteilung von Ihnen handelt.
Bei mündlicher Meldung:
- Sie teilen der Behörde die Schwangerschaft oder Stillzeit formlos mit.
Rechtsgrundlagen
Weitere Hinweise
Das Mutterschutzgesetz gilt grundsätzlich nicht für
- Selbständige
- Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften (soweit sie nicht überwiegend auch als Beschäftigte tätig sind)
- Hausfrauen
Grund hierfür ist, dass diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.
Für folgende Berufe gibt es gesetzliche Sonderregelungen:
- Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen