Verfahren

Die Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau müssen Sie digital über den Onlinedienst, schriftlich per E-Mail oder mündlich machen.

Bei Meldung per Onlinedienst:

  • Dafür benötigen Sie ein Servicekonto Business.
    • Den Link zur Anmeldung/Registrierung finden Sie unter "Weitere Informationen" - "Online Service" - "Anmeldung/Registrierung Servicekonto".
  •  Bevor Sie den Onlinedienst nutzen können, berechtigen Sie bitte Ihren Benutzer/Ihre Benutzerin. 
    • Eine Hilfestellung erhalten Sie unter "Weitere Informationen" - "Wo kann ich mehr erfahren?" - "Handlungshilfe Mutterschutzmitteilung".
  • Anschließend können Sie den Onlinedienst "Mutterschutzmitteilung" nutzen
    • Den Link finden Sie unter "Weitere Informationen" - "Online Service" - "Mutterschutzmitteilung".

Bei Meldung per E-Mail:

  • Füllen Sie das Antragsformular aus.
    • Dieses finden Sie unter "Weitere Informationen" - "Formulare".
  • Laden Sie es sich herunter und füllen Sie es aus.
  • Sie können Angaben über die Art und den zeitlichen Umfang der Beschäftigung Ihrer schwangeren Mitarbeiterin machen, um gegebenenfalls Rückfragen der Aufsichtsbehörde zu vermeiden.
  • Senden Sie die Mitteilung per E-Mail an die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde.
  • In der Regel erhalten Sie keine Eingangsbestätigung, da es sich ausschließlich um eine Mitteilung von Ihnen handelt.

Bei mündlicher Meldung:

  • Sie teilen der Behörde die Schwangerschaft oder Stillzeit formlos mit.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Das Mutterschutzgesetz gilt grundsätzlich nicht für

  • Selbständige
  • Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften (soweit sie nicht überwiegend auch als Beschäftigte tätig sind)
  • Hausfrauen

Grund hierfür ist, dass diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.

Für folgende Berufe gibt es gesetzliche Sonderregelungen:

  • Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen