3 Wochen bis 6 Wochen Die Bearbeitungsdauer beträgt unter der Voraussetzung, dass alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, 3 bis 6 Wochen. Dem früheren Ehepartner des Antragstellers ist im Anerkennungsverfahren rechtliches Gehör zu gewähren, hierbei wird eine Anhörungsfrist gesetzt. Rückbriefe oder Rückantworten der anzuhörenden Personen können zu einer Verzögerung des Verfahrens führen.
Nach Nr. 1331 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungsgesetz wird für die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung vorliegen oder nicht vorliegen, eine Gebühr von 15,00 bis 305,00 Euro erhoben, wobei in Bremen die Mindestgebühr 35,00 Euro beträgt. Bei der Bemessung der Höhe der gebühr wird neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers auf die Bedeutung der Angelegenheit sowie auf die mit der Vornahme der Amtshandlung verbundene Mühewaltung (Schwierigkeit und Aufwand) abgestellt.
Es sind im Antragsvordruck das monatliche Nettoeinkommen der Antragstellerin/des Antragstellers in Euro anzugeben und ein entsprechender Einkommensnachweis (z.B. Verdienstbescheinigung, Sozialhilfebescheid, Angaben, wovon der Lebensunterhalt bestritten wird) beizufügen sowie Angaben zum Vermögen zu machen. Diese Angaben sind freiwillig, jedoch muss ohne nachgewiesene Einkommens- und Vermögensangaben mit einer Ansetzung der Höchstgebühr gerechnet werden.
Wo kann ich mehr erfahren?
Verfahren zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen nach § 107 FamFG
Aktualisiert am 06.10.2025