Die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag.
Antragsberechtigt ist neben den betroffenen Ehegatten jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der Statusfrage glaubhaft macht (z.B. Verlobte, spätere Ehegatten, Erben oder
Rentenversicherungsanstalten).
Die Mitwirkung des Standesamtes ist - wenn keine neue Ehe geschlossen werden soll – grundsätzlich nicht erforderlich.
Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung des bei den bremischen Standesämtern sowie beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen erhältlichen Formulars und der weiter erforderlichen Unterlagen bei der
Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen
Am Wall 198
28195 Bremen
einzureichen.
Soweit die Anerkennung für eine Anmeldung der Eheschließung bei einem Standesamt erforderlich ist,
nimmt dieses den Antrag mit Ihnen auf.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen. Den Link finden Sie unter "Weitere Informationen" - "Wo kann ich mehr erfahren?".
Wo kann ich mehr erfahren?
Verfahren zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen nach § 107 FamFG
Aktualisiert am 06.10.2025