Häufig gestellte Fragen

  • Informationen zur Reform des Staatsangehörigengesetzes finden Sie unter dem folgenden Link: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/heimat/reform-staatsangehoerigkeitsrecht/reform-staatsangehoerigkeitsrecht-liste.html

  • Es freut uns, dass Sie Interesse an einer Einbürgerung haben. Sie können uns unter der folgenden Rufnummer 0421 – 361 - 88670 telefonisch erreichen. Telefonische Erreichbarkeit: montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr. Alternativ können Sie uns auch eine E-Mail (Einbuergerung@migrationsamt.bremen.de) schreiben. Bitte beachten Sie, dass Sie in Ihrer E-Mail Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum sowie eine Telefonnummer angeben. 

  • Aufgrund der aktuellen Situation ist eine persönliche Vorsprache zur Antragsabgabe nicht möglich. 

    Bitte senden Sie uns den ausgefüllten Antrag mit den angeforderten Unterlagen per Post zu (Alternativ: Einwurf in den Hausbriefkasten/Stresemannstraße 48). Bitte beachten Sie, dass Sie uns nur Kopien zusenden. 

    Kontrollieren Sie bitte zudem, ob Sie den Antrag unterschrieben haben.

    Bedenken Sie bitte, dass jede Einbürgerungsbewerberin/jeder Einbürgerungsbewerber, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, einen eigenen Antrag ausfüllen muss.

  • Nein, bitten senden Sie uns zunächst nur Kopien zu. Im späteren Verlauf des Einbürgerungsverfahrens werden wir Sie zur Vorlage einiger Original-Dokumente auffordern.

  • Sie können uns Ihre Unterlagen gerne in Kopie per Post zusenden. Bitte adressieren Sie Ihre Post an die Einbürgerungsbehörde. Es wäre zudem hilfreich, wenn Sie auf dem Poststück Ihr Aktenzeichen notieren.

    Für spätere Nachreichungen im Einbürgerungsverfahren können aufgrund der hohen Antragszahlen leider keine Eingangsbestätigungen versandt werden. 

  • Welche Dokumente genau benötigt werden, ist von der jeweiligen Lebenssituation der Antragsteller:innen abhängig. Weitere Informationen erhalten Sie bei einem telefonischen Beratungsgespräch bzw. durch Kontaktaufnahme per E-Mail.

  • Nein, da für die Beantragung des Personalausweises bzw. Reisepasses biometrische Fotos benötigt werden.

  • Es wird ein ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt von 8 Jahren in Deutschland benötigt. 

    Bitte beachten Sie, dass nur Zeiten angerechnet werden können, in denen Sie eine Aufenthaltserlaubnis besaßen. Zeiten in denen Sie von der Ausländerbehörde eine sogenannte Duldung erhielten, können nicht angerechnet werden. Bei Unterbrechungen des rechtmäßigen Inlandsaufenthalts, können die Voraufenthaltszeiten unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden. 

    Weitere Informationen hierzu können Sie bei einem telefonischen Beratungsgespräch bzw. durch Kontaktaufnahme per E-Mail erhalten.

  • Ja, die Aufenthaltszeiten können in bestimmten Fällen verkürzt werden. Eine Verkürzung auf 7 Jahre ist möglich, bei einem erfolgreich abgeschlossenen Integrationskurs. Eine Verkürzung auf 6 Jahre ist möglich, bei Nachweis von besonderen Integrationsleistungen (insbesondere Sprachkenntnisse über dem B1 Niveau).

    Wenn Sie mit einem deutschen Ehegatten/ einer deutschen Ehegattin verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, mit einem deutschen Staatsangehörigen/ einer deutschen Staatsangehörigen, leben, benötigen Sie einen dreijährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft muss seit zwei Jahren bestehen.

  • Nein, eine Einbürgerung ist auch mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis möglich.

    Allerdings ist im Regelfall eine Einbürgerung ausgeschlossen, wenn Sie über eine Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und 104c des Aufenthaltsgesetzes verfügen.

  • Es werden Sprachkenntnisse auf dem B1 Niveau benötigt. Diese werden in der Regel durch ein Sprachzertifikat nachgewiesen. Bitte beachten Sie, dass das Sprachzertifikat nur anerkannt werden kann, wenn der Sprachkursträger über eine TELC Lizenz verfügt. 

    Alternativ können Sie Ihre Sprachkenntnisse auch mit einem deutschen Schulabschluss, einer abgeschlossenen deutschen Berufsausbildung bzw. eines abgeschlossenen deutschsprachigen Studiums nachweisen.

  • Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen, müssen Sie Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland mit Hilfe eines Einbürgerungstestes nachweisen. Beratung und Anmeldung für den Einbürgerungstest erfolgt bei den Volkshochschulen (VHS).

    Sofern Sie über einen deutschen Schulabschluss verfügen, wird kein Einbürgerungstest benötigt. Auch bei einer abgeschlossenen Berufsausbildung bzw. Studium ist in bestimmten Fällen kein Einbürgerungstest notwendig.

  • Wenn Sie umgezogen sind, ändert sich die Zuständigkeit für die Bearbeitung Ihres Einbürgerungsantrages. Sie müssen jedoch in Ihrem neuen Wohnort keinen neuen Einbürgerungsantrag stellen. Bitte benachrichtigen Sie die bisher zuständige Einbürgerungsbehörde über Ihren Umzug. Diese wird den gesamten Einbürgerungsvorgang an die neue zuständige Einbürgerungsbehörde weiterleiten.

  • In Deutschland gilt bei der Einbürgerung grundsätzlich das Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit.

    Für Bürgerinnen und Bürger der Staaten der Europäischen Union und der Schweiz gilt eine Sonderregelung: Sie müssen vor einer Einbürgerung nicht ihre bisherige Staatsangehörigkeit ablegen. Dies ist auch bei weiteren Staatsangehörigkeiten möglich. Für weitere Informationen nehmen Sie bitte Kontakt mit der Staatsangehörigkeitsbehörde auf.

    Allerdings kann es sein, dass Sie nach dem Recht des anderen Staates ihre bisherige Staatsangehörigkeit automatisch verlieren, wenn Sie sich in Deutschland einbürgern lassen. Wenn Sie Zweifel haben, sollten Sie sich an die Botschaft oder ein Konsulat des Landes Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit wenden.

  • Sollte es bei der Entlassung aus Ihrer aktuellen Staatsangehörigkeit zu Schwierigkeiten kommen, kontaktieren Sie Ihre Einbürgerungsbehörde.

    Es wird empfohlen, sich möglichst über alle Schritte, die Sie für eine Entlassung aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit unternehmen, Nachweise ausstellen zu lassen, damit Sie Ihre Bemühungen bei Bedarf bei Ihrer Einbürgerungsbehörde belegen können.

  • Nein, Sie benötigen keinen Termin. Bitte senden Sie uns die Entlassungsurkunde (ggfs. mit einer entsprechenden Übersetzung) in Kopie per Post bzw. per E-Mail zu. Zudem teilen Sie uns bitte Ihre aktuellen Kontaktdaten (Mail-Adresse bzw. Telefonnummer) mit, damit wir kurzfristig das weitere Verfahren mit Ihnen besprechen können. 

  • Nein, den Reisepass bzw. Personalausweis müssen Sie separat beim BürgerServiceCenter beantragen.

    Weitere Informationen erhalten Sie telefonisch unter der Behördennummer 115 oder im Internet unter www.service.bremen.de.