Wenn Sie ein bergbauliches Neu-, Änderungs- oder Erweiterungsvorhaben planen oder sich Vorhaben kumulieren, müssen Sie in bestimmten Fällen eine allgemeine Vorprüfung veranlassen, um festzustellen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss.
Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen im Bergbau tätig sind und ein bergbauliches Neu-, Erweiterungs-, Änderungs-, Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben planen, oder sich Vorhaben kumulieren und die Voraussetzungen für die Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung vorliegen, muss die zuständige Behörde eine allgemeine Vorprüfung durchführen. Mit dieser allgemeinen Vorprüfung stellt die Behörde fest, ob für Ihr Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verpflichtend ist.
Bei der Vorprüfung richtet sich die Behörde nach Kriterien aus den Bereichen:
Der Vorhabenträger ist verpflichtet die Vorprüfung vorzubereiten und der zuständigen Behörde relevante Angaben zu den Merkmalen des Neu-, Erweiterungs-, Änderungs-, Entwicklungs- und Erprobungsvorhabens, des Standorts sowie zu den möglichen erheblichen Umweltauswirkungen zu machen.
Folgende Vorhaben benötigen beispielsweise eine allgemeine Vorprüfung:
Neben der allgemeinen Vorprüfung gibt es auch eine standortbezogene Vorprüfung. Welche Vorhaben sich für die allgemeine Vorprüfung qualifizieren, können Sie der Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ der Anlage 1 aus dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) entnehmen.
Bei der Vorprüfung berücksichtigt die Behörde, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens, des Standorts oder durch Ihre Vorkehrungen offensichtlich ausgeschlossen werden. Liegen der Behörde Ergebnisse vorgelagerter Umweltprüfungen oder anderer rechtlich vorgeschriebener Untersuchungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens vor, bezieht sie diese Ergebnisse in die Vorprüfung ein.
Sie können die allgemeine Vorprüfung online über die Plattform „BergPass“ oder schriftlich bei Ihrer zuständigen Bergbehörde beantragen.
Allgemeine Vorprüfung online über die Plattform „BergPass“ beantragen:
Allgemeine Vorprüfung schriftlich bei der zuständigen Bergbehörde beantragen:
Weitere Verfahrensschritte:
Rechtsbehelf:
Die Feststellung der UVP-Pflicht können Sie nicht anfechten. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, kann in einem gerichtlichen Verfahren lediglich geprüft werden, ob die Vorprüfung den gesetzlichen Vorgaben entsprechend durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.
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bis 96,73 EUR für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe II zweites Einstiegsamt (A13 – A16) oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in vergleichbarer Entgeltgruppe.
bis 79,31 EUR für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe II erstes Einstiegsamt (A9 – A13S) oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in vergleichbarer Entgeltgruppe.
bis 62,88 EUR für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe I zweites Einstiegsamt (A5 – A9S) oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in vergleichbarer Entgeltgruppe.
Es gibt keine Frist.
6 Wochen
Aktualisiert am 24.02.2026