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Elternbeitrag für die Betreuung von Kindern in einer Tageseinrichtung oder in Kinder-Tagespflegestellen Partnerschaft und Familie

Ihr Kind besucht in Bremen eine Kita oder eine Gruppe einer Tagesmutter oder eines Tagesvaters? Informieren Sie sich über die Kosten, die Ihnen dabei entstehen.

Aktuell: Online-Terminvergabe nur für den Kita-Beitragsservice möglich!

  • Basisinformationen

    Für die Betreuung Ihres Kindes in einer KiTa oder bei einer Tagesmutter oder bei einem Tagesvater (Kindertagespflegestelle) werden Sie an den Kosten beteiligt. Diese Beteiligung an den Kosten wird als Elternbeitrag bezeichnet.

    Neben dem Elternbeitrag müssen Sie auch einen Teil der Kosten der Mittagsverpflegung bezahlen. 

    Für Kinder vor dem 3. Geburtstag sowie für Kinder in der Hortbetreuung zahlen Eltern Elternbeiträge und die Mittagessenpauschale. 

    Für Kinder, die älter sind als 3 Jahre bezahlen Sie keine Elternbeiträge. Sie müssen aber weiterhin die Mittagessenpauschale bezahlen.

    Die Höhe des Beitrags richtet sich nach Ihrer finanziellen und familiären Situation. Es werden folgende Umstände berücksichtigt:

    • Ihre Einkommenssituation,
    • Ihre Haushaltsgröße,
    • Die Zahl der Geschwister in beitragspflichtigen Betreuungsangeboten,
    • Der Stundenumfang der Betreuung.

    Der Beitrag wird entweder monatlich von ihrem Konto eingezogen oder von Ihnen monatlich überwiesen.
    Wenn Sie ihr Kind in einem Elternverein oder einer privaten Einrichtung betreuen lassen und dort Beiträge bezahlen, können Sie einen Zuschuss zu dem erhobenen Beitrag beantragen. Hierzu gibt es eine gesonderte Dienstleistungsbeschreibung, siehe „Weitere Informationen“.
    Wenn Sie Sozialleistungen bekommen oder einen sogenannten Bremen-Pass besitzen, müssen Sie keinen Elternbeitrag zahlen. Auch die Kosten für das Mittagessen müssen Sie dann nicht zahlen. Sie müssen aber trotzdem Auskunft geben und diese Nachweise der zuständigen Stelle zusenden, erst dann können die Beiträge erlassen werden. Hierzu gibt es eine gesonderte Dienstleistungsbeschreibung, siehe „Weitere Informationen“.
    Das Kindergartenjahr beginnt immer am 01.08. und endet am 31.07. des Folgejahres. Der Eintritt und Austritt des Kindes in bzw. aus der Kindertageseinrichtung kann auch im Laufe des Kindergartenjahres erfolgen. Bei Austritt muss eine fristgerechte Kündigung erfolgen.
    Der Höchstbeitrag kann freiwillig gezahlt werden, indem das entsprechende Feld im Antrag angekreuzt wird. Das Einreichen von weiteren Dokumenten ist dann nicht erforderlich.
    Maßgeblich für die Berechnung und Festsetzung des Kostenbeitrags sind die Einkommensverhältnisse aus dem vorletzten Jahr vor Beginn der Betreuung. Haben sich die Einkommensverhältnisse wesentlich verbessert oder verschlechtert, können das letzte Jahr oder die letzten 12 Monate vor Betreuungsbeginn zur Berechnungsgrundlage herangezogen werden. Eine wesentliche Änderung liegt dann vor, wenn mit der Einkommensänderung eine höhere oder niedrigere Einkommensstufe erreicht wird. Dies kann zum Beispiel durch den Verlust des Arbeitsplatzes, Geburt eines Kindes oder Trennung der Fall sein.
    Nachzureichende Dokumente zum Antrag können per E-Mail oder Post eingereicht werden.
    Der Elternbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der vor Beginn des laufenden Kindergartenjahres für die Eltern rechtssicher festgelegt werden soll.
    Der Jahresbeitrag (aufgeteilt in 12 Monaten) ist auch dann vollständig zu zahlen, wenn ein Kind teilweise nicht an der Betreuung teilnehmen kann, zum Beispiel weil es krank ist oder die Eltern mit dem Kind im Urlaub sind.

    Voraussetzungen

    • Sie und ihr Kind wohnen in Bremen
    • Sie haben einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder bei einer Kindertagespflegestelle in Bremen
  • Ablauf

    Die Berechnung der Elternbeiträge erfolgt von 2 unterschiedlichen zuständigen Stellen:

    • Wenn ihr Kind in einer Kita  von „KiTa Bremen“ oder von freien Trägern (zum Beispiel den Kirchen) betreut wird, ist der „Kita-Beitragsservice“ für Sie zuständig.
    • Wenn Ihr Kind in einer Kindertagespflegestelle, einem Elternverein oder einer privatgewerblichen Einrichtung betreut wird, ist die „Elternbeitragsstelle“ zuständig.

    Online-Service

    Am einfachsten ist es, wenn Sie den Online-Service „Kita-Portal“ benutzen. Dort finden Sie alle notwendigen Informationen. Ihre Angaben werden direkt an die zuständige Stelle gesendet.

    Nach der Berechnung erhalten Sie einen Bescheid.

    Antrag in Papierform

    Reichen Sie den Antrag oder den Selbstauskunftsbogen bei der zuständigen Stelle ein.

    Wenn Ihr Kind in einer Kindertagespflegestelle, einem Elternverein oder von einer rein privatgewerblichen Einrichtung betreut wird, sind noch weitere Unterlagen erforderlich. Diese müssen sie zusammen mit dem Antrag abgeben. Hierzu gibt es die gesonderte Beschreibung „Zuschuss zum Elternbeitrag beantragen“. Den Link dazu finden Sie unter „Weitere Informationen“.

    Nach der Berechnung erhalten Sie einen Bescheid.

    Weitere Hinweise

    Wenn ihr Kind in eine Kita von „KiTa Bremen„ oder von freien Trägern (zum Beispiel den Kirchen) geht müssen sie zunächst keine weiteren Unterlagen einreichen. Dies ist nur nach Aufforderung notwendig.

    Wenn Ihr Kind in einer Kindertagespflegestelle, einem Elternverein oder einer privatgewerblichen Einrichtung betreut wird, sind folgende Unterlagen erforderlich:

    • Aktuelle Haushaltsbescheinigung
    • Geburtsurkunde des Kindes
    • Sämtliche Einkommensnachweise aller Einkommensarten der zur Einkommensgemeinschaft zählenden Personen des Haushaltes (meist die Eltern)
    • Gegebenfalls: Nachweise über öffentliche Leistungen
    • Gegebenfalls: Bremen-Pass
    • Gegebenfalls: Beitragsbescheid für Geschwisterkinder
    • Gegebenfalls: Immatrikulationsbescheinigung
    • Gegebenfalls: Aufenthaltstitel
  • Zuständige Stellen

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  • Online Services

    Vereinfachtes Onlineformular
    Mit diesem Formular können Sie Anträge und Nachweise zu einem bestehenden Antrag hochladen. Außerdem können Sie Rückfragen zu Ihrem Antrag stellen.

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    Die Höhe der Elternbeiträge finden Sie im Ortsgesetz über die Beiträge für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Häufige Fragen

  • Wie wird der Kita-Beitrag festgesetzt?

    Auf der Basis Ihrer Selbstauskunft wird der Kostenbeitrag vorläufig festgesetzt. Ihre getätigten Angaben werden zu einem  späteren Zeitpunkt ggf. durch die Vorlage Ihrer Einkommensnachweise überprüft. 

    Wird im Rahmen dieser Nachberechnung festgestellt, dass Eltern einen zu hohen oder zu niedrigen Beitrag gezahlt haben, kann der Bescheid rückwirkend geändert werden. Es kann in solchen Fällen zu einer Erstattung oder einer Nachzahlung von Beiträgen kommen.

    Um insbesondere hohe Nachzahlungen Ihrerseits zu vermeiden, sollten Sie die Berechnung Ihres Einkommens, sofern sie diese nicht dem Einkommensteuerbescheid entnehmen können, mit größtmöglicher Sorgfalt erfolgen.

  • Wer gehört zur Einkommensgemeinschaft?

    Für die Berechnung der Beiträge wird das Einkommen der in einem Haushalt lebenden Eltern und ihrer kindergeldberechtigten Kinder herangezogen. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil, wird dessen Einkommen und ggf. das Einkommen eines neuen Ehegatten angerechnet. Ebenfalls in die Berechnung einbezogen werden dann die Einkommen der leiblichen Kinder des neuen Partners, wenn sie eine Kindertagesbetreuung nutzen sowie das Einkommen gemeinsamer leiblicher Kinder.

    Nicht zur Einkommensgemeinschaft gehören:

    • Unverheiratete oder nicht als Lebenspartner eingetragene Stiefeltern
    • Kinder eines neuen Ehegatten/ Lebenspartners, sofern sie nicht selbst in einer Kita oder in Kindertagespflege betreut werden
    • Großeltern
  • Wie wird das Einkommen berechnet?

    Für alle Einkommensarten gilt: 

    Angerechnet wird die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommensarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.

    • bei Nichtselbständigen

    Pauschal werden zurzeit 1.000,00 € Werbungskosten vom Jahresbruttoeinkommen abgezogen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden. Weitere Sonderausgaben oder Verluste werden nicht berücksichtigt. 

    • bei Selbständigen

    Positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit (z. B. Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft) sind der Gewinn. Nicht berücksichtigt werden weitere Sonderausgaben oder Verluste.

  • In welchen Fällen erhalte ich den Geschwisterrabatt?

    Der Geschwisterrabatt wird dann gewährt, wenn mehrere Kinder der Familie gleichzeitig beitragspflichtig betreut werden. In solchen Fällen erhält jedes der beitragspflichtigen Geschwisterkinder einen der nachfolgenden Rabatte:

    1. Geschwisterkind: 30 %

    2. Geschwisterkind: 40 %

    3. und weitere Geschwisterkinder: 90 % 

    Das älteste Kind erhält den niedrigsten Rabatt.

    Beitragsfreie Kinder werden nicht berücksichtigt.

  • Mein Kind wird erst im laufenden Monat (oder später) in der Einrichtung eingewöhnt. Muss ich für den Monat den vollen Beitrag zahlen?

    Ja, denn der Kostenbeitrag für die Betreuung in einer Tageseinrichtung ist ein Jahresbeitrag. Er wird im Voraus für ein Jahr, nämlich das Kitagartenjahr vom 1.August bis zum 31.Juli, festgesetzt und ist dann in monatlichen Teilbeträgen zu entrichten. Daher ist eine Verminderung des monatlichen Beitrages aufgrund einer Nicht-Inanspruchnahme nicht möglich. Das gilt auch für die Pauschale Kostenbeteiligung am Mittagessen.

  • Mein Kind wird im laufenden Kindergartenjahr 3 Jahre alt und geht bereits in eine Kindergartenbetreuung. Muss ich für die Monate bis zum 3. Geburtstag Beiträge bezahlen?

    Ja, denn die Beitragsfreiheit bezieht sich alleinig auf das Alter Ihres Kindes und ist unabhängig von der Betreuungsform in der Einrichtung. Erst mit vollendetem 3. Lebensjahr wird die Betreuung Ihres Kindes beitragsfrei. Dies führt bei Geburtstagen im laufenden Kindergartenjahr dazu, dass Sie monatliche Beitrage bis zu dem Monat zahlen, in dem Ihr Kind 3 Jahre alt wird. Ab dem Geburtsmonat wird der Beitrag nicht mehr fällig.

  • In meiner Familie wurde ein Geschwisterkind geboren. Wird der Beitrag angepasst?

    Im Falle der Geburt eines Geschwisterkindes kann ein Antrag auf Beitragsanpassung gestellt werden. Hierfür kann das Antragsformular im Downloadbereich genutzt werden. 

    Ab dem Geburtsmonat ist die Haushaltsgröße erhöht, sodass sich hieraus eine Anpassung des Beitrages ergeben kann.

    Bitte beachten Sie: Bitte geben Sie im Antrag immer den Namen, die Betreuungseinrichtung und das Kassenzeichen Ihres betreutes Kindes an.

  • Muss ich neue Bremen Pässe meines Kindes immer sofort einreichen?

    Ja. Mit der Einreichung aktueller Bremen Pässe wird sichergestellt, dass für Ihr Kind auch nach Ablauf des Bremen Passes die Kosten des Mittagessens erlassen werden. 

    Zudem ist es Ihrem Kind bei vorgelegtem Bremen Pass möglich, im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes an Ausflügen und Ausfahrten der Einrichtung teilzunehmen und die Kosten hierfür nicht selbst tragen zu müssen.

    Bitte reichen Sie daher neue Bremen Pässe in Kopie immer unter Angabe des Namens, der Betreuungseinrichtung und des Kassenzeichens beim Kita-Beitragsservice ein.

    Weitere Informationen zum Bremen Pass finden Sie hier: https://www.bremen.de/leben-in-bremen/bremen-pass 

  • Ich habe eine Mahnung erhalten. An wen kann ich mich mit meinen Fragen wenden?

    Auskunft über die von Ihnen geleisteten Zahlungen erteilt Ihnen die Landeshauptkasse Bremen.

    • Telefon Kita-Beitrag: +49 421 361 97773
    • Telefon Tagespflege: +49 421 361 97772 
    • Fax: +49 421 361 4909
    • E-Mail Kita-Beitrag: buchfuehrung3.bkz700-999@lhk.bremen.de
    • E-Mail Tagespflege: buchfuehrung2.bkz100-399@lhk.bremen.de

    Auskunft über den Grund der Forderung erteilt Ihnen der Kita-Beitragsservice:

    • Telefon: +49 421 361 31112 
    • E-Mail: kitabeitrag@performanord.bremen.de

    oder die Elternbeitragsstelle:

    • Telefon: +49 421 361 10304
    • E-Mail: tagespflege@kinder.bremen.de
  • Ich kann die Frist zum Einreichen des Bremen Passes (bzw. des Leistungsbescheides über Wohngeld/ALG II/Sozialhilfe) nicht einhalten, da ich ihn noch nicht habe. Was kann ich tun?

    Bitte reichen Sie den Bremen Pass/Bescheid unverzüglich nach, sobald Sie ihn haben (in Kopie per Post oder Mail). Es wird dann ein neuer Bescheid erstellt.

  • Was ist, wenn in der Zwischenzeit bis zur Einreichung des Bremen Passes (bzw. des Leistungsbescheides über Wohngeld/ALG II/Sozialhilfe) der Beitrag für das Mittagessen fällig wird?

    Sie müssen diesen Beitrag erst einmal zahlen, damit Mahnungen durch die Landeshauptkasse vermieden werden. Bitte reichen Sie den Bremen Pass oder den Bescheid über die Sozialleistung sobald wie möglich in Kopie (Post/Mail/Fax) nach. Anschließend wird der bereits gezahlte Beitrag für das Mittagessen für den entsprechenden Zeitraum erstattet. Sie erhalten einen Änderungsbescheid.

  • Ich soll den Bremen Pass einreichen, beziehe aber gar keine Sozialleistung. Muss ich mich nun zurückmelden?

    Wenn Sie keinen Anspruch auf einen Bremen Pass haben, ist eine Mitteilung hierüber an den Kita-Beitragsservice nicht notwendig.

  • Warum muss ich den Zusatzbeitrag für das Mittagessen leisten, meine Tagesmutter bekommt von mir schon einen monatlichen Beitrag für das Essen?

    Der Beitrag für das Mittagessen ist ab 25 Betreuungsstunden pro Woche ein fester Bestandteil des Kostenbeitrages mit dem die Eltern einkommensabhängig an den Kosten der Kindertagespflege beteiligt werden. Etwaige darüber hinaus gehende Absprachen mit der Tagespflegeperson sind privatrechtlicher Natur und ändern nichts an der Höhe des Elternkostenbeitrages.

Aktualisiert am 04.11.2025

Dieses Angebot ist Teil der Initiative Dachmarke der Bundesrepublik Deutschland für eine
Vereinheitlichung der digitalen Angebote des Bundes, der Länder und aller Kommunen.
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