Häufig gestellte Fragen

  • Auf der Basis Ihrer Selbstauskunft wird der Kostenbeitrag vorläufig festgesetzt. Ihre getätigten Angaben werden zu einem  späteren Zeitpunkt ggf. durch die Vorlage Ihrer Einkommensnachweise überprüft. 

    Wird im Rahmen dieser Nachberechnung festgestellt, dass Eltern einen zu hohen oder zu niedrigen Beitrag gezahlt haben, kann der Bescheid rückwirkend geändert werden. Es kann in solchen Fällen zu einer Erstattung oder einer Nachzahlung von Beiträgen kommen.

    Um insbesondere hohe Nachzahlungen Ihrerseits zu vermeiden, sollten Sie die Berechnung Ihres Einkommens, sofern sie diese nicht dem Einkommensteuerbescheid entnehmen können, mit größtmöglicher Sorgfalt erfolgen.

  • Für die Berechnung der Beiträge wird das Einkommen der in einem Haushalt lebenden Eltern und ihrer kindergeldberechtigten Kinder herangezogen. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil, wird dessen Einkommen und ggf. das Einkommen eines neuen Ehegatten angerechnet. Ebenfalls in die Berechnung einbezogen werden dann die Einkommen der leiblichen Kinder des neuen Partners, wenn sie eine Kindertagesbetreuung nutzen sowie das Einkommen gemeinsamer leiblicher Kinder.

    Nicht zur Einkommensgemeinschaft gehören:

    • Unverheiratete oder nicht als Lebenspartner eingetragene Stiefeltern
    • Kinder eines neuen Ehegatten/ Lebenspartners, sofern sie nicht selbst in einer Kita oder in Kindertagespflege betreut werden
    • Großeltern
  • Für alle Einkommensarten gilt: 

    Angerechnet wird die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommensarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.

    • bei Nichtselbständigen

    Pauschal werden zurzeit 1.000,00 € Werbungskosten vom Jahresbruttoeinkommen abgezogen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden. Weitere Sonderausgaben oder Verluste werden nicht berücksichtigt. 

    • bei Selbständigen

    Positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit (z. B. Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft) sind der Gewinn. Nicht berücksichtigt werden weitere Sonderausgaben oder Verluste.

  • Der Geschwisterrabatt wird dann gewährt, wenn mehrere Kinder der Familie gleichzeitig beitragspflichtig betreut werden. In solchen Fällen erhält jedes der beitragspflichtigen Geschwisterkinder einen der nachfolgenden Rabatte:

    1. Geschwisterkind: 30 %

    2. Geschwisterkind: 40 %

    3. und weitere Geschwisterkinder: 90 % 

    Das älteste Kind erhält den niedrigsten Rabatt.

    Beitragsfreie Kinder werden nicht berücksichtigt.

  • Ja, denn der Kostenbeitrag für die Betreuung in einer Tageseinrichtung ist ein Jahresbeitrag. Er wird im Voraus für ein Jahr, nämlich das Kitagartenjahr vom 1.August bis zum 31.Juli, festgesetzt und ist dann in monatlichen Teilbeträgen zu entrichten. Daher ist eine Verminderung des monatlichen Beitrages aufgrund einer Nicht-Inanspruchnahme nicht möglich. Das gilt auch für die Pauschale Kostenbeteiligung am Mittagessen.

  • Ja, denn die Beitragsfreiheit bezieht sich alleinig auf das Alter Ihres Kindes und ist unabhängig von der Betreuungsform in der Einrichtung. Erst mit vollendetem 3. Lebensjahr wird die Betreuung Ihres Kindes beitragsfrei. Dies führt bei Geburtstagen im laufenden Kindergartenjahr dazu, dass Sie monatliche Beitrage bis zu dem Monat zahlen, in dem Ihr Kind 3 Jahre alt wird. Ab dem Geburtsmonat wird der Beitrag nicht mehr fällig.

  • Im Falle der Geburt eines Geschwisterkindes kann ein Antrag auf Beitragsanpassung gestellt werden. Hierfür kann das Antragsformular im Downloadbereich genutzt werden. 

    Ab dem Geburtsmonat ist die Haushaltsgröße erhöht, sodass sich hieraus eine Anpassung des Beitrages ergeben kann.

    Bitte beachten Sie: Bitte geben Sie im Antrag immer den Namen, die Betreuungseinrichtung und das Kassenzeichen Ihres betreutes Kindes an.

  • Ja. Mit der Einreichung aktueller Bremen Pässe wird sichergestellt, dass für Ihr Kind auch nach Ablauf des Bremen Passes die Kosten des Mittagessens erlassen werden. 

    Zudem ist es Ihrem Kind bei vorgelegtem Bremen Pass möglich, im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes an Ausflügen und Ausfahrten der Einrichtung teilzunehmen und die Kosten hierfür nicht selbst tragen zu müssen.

    Bitte reichen Sie daher neue Bremen Pässe in Kopie immer unter Angabe des Namens, der Betreuungseinrichtung und des Kassenzeichens beim Kita-Beitragsservice ein.

    Weitere Informationen zum Bremen Pass finden Sie hier: https://www.bremen.de/leben-in-bremen/bremen-pass 

  • Auskunft über die von Ihnen geleisteten Zahlungen erteilt Ihnen die Landeshauptkasse Bremen.

    • Telefon Kita-Beitrag: +49 421 361 97773
    • Telefon Tagespflege: +49 421 361 97772 
    • Fax: +49 421 361 4909
    • E-Mail Kita-Beitrag: buchfuehrung3.bkz700-999@lhk.bremen.de
    • E-Mail Tagespflege: buchfuehrung2.bkz100-399@lhk.bremen.de

    Auskunft über den Grund der Forderung erteilt Ihnen der Kita-Beitragsservice:

    • Telefon: +49 421 361 31112 
    • E-Mail: kitabeitrag@performanord.bremen.de

    oder die Elternbeitragsstelle:

    • Telefon: +49 421 361 10304
    • E-Mail: tagespflege@kinder.bremen.de
  • Bitte reichen Sie den Bremen Pass/Bescheid unverzüglich nach, sobald Sie ihn haben (in Kopie per Post oder Mail). Es wird dann ein neuer Bescheid erstellt.

  • Sie müssen diesen Beitrag erst einmal zahlen, damit Mahnungen durch die Landeshauptkasse vermieden werden. Bitte reichen Sie den Bremen Pass oder den Bescheid über die Sozialleistung sobald wie möglich in Kopie (Post/Mail/Fax) nach. Anschließend wird der bereits gezahlte Beitrag für das Mittagessen für den entsprechenden Zeitraum erstattet. Sie erhalten einen Änderungsbescheid.

  • Wenn Sie keinen Anspruch auf einen Bremen Pass haben, ist eine Mitteilung hierüber an den Kita-Beitragsservice nicht notwendig.

  • Der Beitrag für das Mittagessen ist ab 25 Betreuungsstunden pro Woche ein fester Bestandteil des Kostenbeitrages mit dem die Eltern einkommensabhängig an den Kosten der Kindertagespflege beteiligt werden. Etwaige darüber hinaus gehende Absprachen mit der Tagespflegeperson sind privatrechtlicher Natur und ändern nichts an der Höhe des Elternkostenbeitrages.