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Ermessenseinbürgerung beantragen

Sie können unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Einbürgerungsanspruch eine Einbürgerung nach Ermessen beantragen.

  • Basisinformationen

    Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit und werden gleichberechtigte Bürgerin beziehungsweise gleichberechtigter Bürger der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten.

    Mit der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie unter anderem

    • Ihr Wahlrecht in den Kommunen, in den Bundesländern, zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament ausüben.
    • Freizügigkeit in der Europäischen Union (EU) genießen, also
      • sich frei in der EU bewegen,
      • in der EU angestellt oder selbstständig arbeiten und
      • außerhalb der EU ohne Visum in viele Länder reisen.

    Für eine Ermessenseinbürgerung muss die zuständige Behörde im Einzelfall ein öffentliches Interesse an Ihrer Einbürgerung feststellen.

    Unter bestimmten Voraussetzungen können bei der Ermessenseinbürgerung folgende Personen miteingebürgert werden, auch wenn sie noch nicht seit 5 Jahren rechtmäßig in Deutschland leben:

    • Ehepartnerinnen oder Ehepartner
    • eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner  
    • minderjährige Kinder

    Die Einbürgerung wird wirksam durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde. Die zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes.

    Voraussetzungen

    Für die Ermessenseinbürgerung gelten folgende Mindestanforderungen:
    [LISTE Sie müssen seit 5 Jahren rechtmäßig in Deutschland leben. Die erforderliche Aufenthaltsdauer kann unter Umständen verkürzt werden, beispielsweise bei der Miteinbürgerung der Ehepartnerin oder des Ehepartners, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners oder minderjähriger Kinder.;Ihre Identität und Staatsangehörigkeit müssen geklärt sein.;Sie sind handlungsfähig oder werden gesetzlich vertreten. Im Einbürgerungsverfahren sind Sie grundsätzlich handlungsfähig, wenn Sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.;Sie besitzen zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, zum Beispiel:

    • eine Niederlassungserlaubnis, oder
    • einen anderen auf Dauer angelegten Aufenthaltstitel.
    • Nicht für die Einbürgerung geeignet ist zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums.

    ;Sie können grundsätzlich für Ihren Lebensunterhalt und für den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen sorgen, ohne Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu beziehen. Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von der Voraussetzung der Unterhaltsfähigkeit abgesehen werden.;Sie sind nicht wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt. Wird aktuell gegen Sie wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, setzt die Staatsangehörigkeitsbehörde bis zum Abschluss des Verfahrens das Einbürgerungsverfahren aus.;Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, mindestens auf dem Niveau B1. Das gilt beispielsweise nicht, wenn

    • Sie diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können.
    • Wenn Sie bis zum 30.6.1974 als Gastarbeiterin oder Gastarbeiter oder bis zum 2.10.1990 als Vertragsarbeiterin oder Vertragsarbeiter eingereist sind oder Sie als Ehepartnerin oder Ehepartner dieser Person im zeitlichen Zusammenhang nachgereist sind, reicht es auch, wenn Sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen können.
    • Bei minderjährigen Kindern, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, genügt eine altersgemäße Sprachentwicklung.

    ;Sie verfügen über staatsbürgerliche Kenntnisse. Sie müssen keine staatsbürgerlichen Kenntnisse nachweisen, wenn

    • ]
      • Ihnen dies wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht möglich ist oder
      • Sie einen deutschen Schulabschluss haben oder
      • Sie bis zum 30.6.1974 als Gastarbeiterin oder Gastarbeiter eingereist sind oder Sie als Ehepartnerin oder Ehepartner dieser Person im zeitlichen Zusammenhang nachgereist sind oder
      • Sie bis zum 2.10.1990 als Vertragsarbeiterin oder Vertragsarbeiter eingereist sind oder Sie als Ehepartnerin oder Ehepartner dieser Person im zeitlichen Zusammenhang nachgereist sind.
    • Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und geben eine Loyalitätserklärung ab. Das heißt, 
      • Sie unterstützen keine verfassungsfeindlichen oder extremistischen Aktivitäten.
      • Wenn Sie solche Aktivitäten in der Vergangenheit unterstützt haben, müssen Sie sich glaubhaft davon abgewandt haben.
    • Sie bekennen sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere
      • für den Schutz jüdischen Lebens sowie
      • zum friedlichen Zusammenleben der Völker und
      • dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges.
  • Ablauf

    1. Beratung
    Bevor Sie einen Antrag auf Einbürgerung stellen, ist es sinnvoll, eine unverbindliche Prüfung der Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzungen durch die Nutzung des sogenannten Quick-Checks durchzuführen. Der Quick-Check wird von der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration bereitgestellt. Den Quick-Check finden Sie unter „Weitere Informationen“. 

    Umfangreiche Informationen zu den Einbürgerungsvoraussetzungen finden Sie zudem auf der Internetseite "Wege zur Einbürgerung" (Link unter "Weitere Informationen") sowie im Register „Häufige Fragen“. 

    Gerne informieren wir Sie auch im Rahmen eines telefonischen Beratungsgespräches über die Einbürgerungsvoraussetzungen. Für ein Beratungsgespräch nehmen Sie bitte telefonisch Kontakt auf (0421 – 361 – 88670, telefonische Erreichbarkeit: montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr). Im Beratungsgespräch werden Ihnen die Voraussetzungen für die Einbürgerung erläutert und Sie bekommen individuelle Informationen zum Verfahren. Alternativ können Sie uns auch eine E-Mail (Einbuergerung@migrationsamt.bremen.de) schreiben. Bitte beachten Sie, dass Sie in Ihrer Mail Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum sowie eine Telefonnummer angeben. 

    Wenn Sie sich sicher sind, dass eine Einbürgerung für Sie in Betracht kommt und Sie auf eine telefonische oder schriftliche Beratung verzichten möchten, können Sie den Einbürgerungsantrag auch ohne vorherige Beratung stellen. Benutzen Sie hierfür bitte das Formular zur Beantragung der Einbürgerung. Dieses finden Sie unter „Formulare“.

    2. Antragstellung
    Eine Antragsabgabe kann derzeit nur postalisch erfolgen. Bitte beachten Sie, dass Sie das Antragsformular vollständig ausgefüllt und unterschrieben haben. Die benötigten Unterlagen senden Sie uns bitte ausschließlich in Kopie zu. Die Gebühren werden erst fällig, wenn die Einbürgerungsbehörde Sie zur Zahlung der Gebühr auffordert. Von einer Überweisung bitten wir abzusehen. Das ausgefüllte Antragsformular sowie Kopien aller benötigten Unterlagen senden Sie bitte an folgende Adresse:

    Migrationsamt
    Staatsangehörigkeitsbehörde
    Postfach 10 78 49
    28078 Bremen
    (Alternativ: Einwurf in den Hausbriefkasten/Stresemannstraße 48).

    3. Prüfung Ihres Einbürgerungsantrages
    Nach Eingang Ihres Antrages werden Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit geprüft. 
    Erfreulicherweise entscheiden sich immer mehr ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger ihre Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit zu beantragen. Die steigende Anzahl der Anträge führt in der Folge aber leider auch zu einer längeren Bearbeitungsdauer.
    Nach erfolgter Prüfung Ihres Einbürgerungsantrages werden wir wieder Kontakt mit Ihnen aufnehmen. Sofern die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, wird die Einbürgerungsurkunde mit Ihren Personalien ausgestellt. Sie erhalten dann eine Einladung zur persönlichen Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.

  • Benötigte Unterlagen

    • Antrag auf Einbürgerung
    • gültiger Pass
    • gültiger Aufenthaltstitel
    • Urkunden zum Personenstand, zum Beispiel:
      • Geburtsurkunde
      • Heiratsurkunde
      • gegebenenfalls Scheidungsurteil
    • im Inland erworbene Schul-, Berufs-, Ausbildungs- oder Studienabschlüsse
    • wenn Sie zur Schule gehen: aktuelle Schulbescheinigung
    • wenn Sie studieren: aktuelle Studienbescheinigung
    • wenn Sie berufstätig sind: Arbeitsvertrag und Einkommensnachweise
    • wenn Sie Rente bekommen: Rentenbescheid
    • Rentenversicherungsverlauf, den Sie von der Deutschen Rentenversicherung erhalten
    • wenn Sie selbstständig sind:
      • Gewerbeanmeldung
      • aktueller Einkommenssteuerbescheid
      • Nachweis über den erzielten Gewinn, beispielsweise durch formlose Bescheinigung des Steuerbüros über die Nettoeinkünfte oder betriebswirtschaftliche Auswertung
    • Mietvertrag
    • Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse, beispielsweise mit einem Zertifikat B1
    • Nachweis über staatsbürgerliche Kenntnisse, beispielsweise mit einer Bescheinigung der Teilnahme am Integrationskurs "Leben in Deutschland" oder Einbürgerungstest
    • bei Minderjährigen: Nachweis des Sorgerechts, zum Beispiel bei geschiedenen oder nicht verheirateten Eltern durch Sorgerechtsbeschluss
    • bei gemeinsamer elterlicher Sorge: Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils
    • Weitere Unterlagen können je nach Einzelfall hinzukommen. Lassen Sie sich hierzu von Ihrer zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde beraten.
  • Zuständige Stellen

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    255,00 EUR pro Person
    51,00 EUR minderjährige Kinder, die mit Ihnen zusammen den Antrag stellen

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Die Antragstellung eines Einbürgerungsantrags ist nicht an Fristen gebunden.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Die Verfahrensdauer kann sich derzeit aufgrund der Vielzahl von Einbürgerungsanträgen verzögern und mehrere Monate andauern.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Häufige Fragen

  • Ist das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts bereits in Kraft getreten?

    Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts ist am 27.06.2024 in Kraft getreten. Das Gesetz sieht unter anderem die Verkürzung des erforderlichen Inlandsaufenthalts von 8 auf 5 Jahre und die generelle Hinnahme von Mehrstaatigkeit vor.

  • Ich habe Interesse an einer Einbürgerung und möchte mich gerne beraten lassen. Wie muss ich vorgehen?

    Es freut uns, dass Sie Interesse an einer Einbürgerung haben. Umfangreiche Informationen zu den Einbürgerungsvoraussetzungen finden Sie auf dieser Internetseite sowie unter "Weitere Informationen" - "Wo kann ich mehr erfahren?" - "Wege zur Einbürgerung". 

    Für eine unverbindliche Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen benutzen Sie bitte den Quick Check (siehe Online Service). Gerne beraten wir Sie auch telefonisch unter folgender Rufnummer 0421 – 361 - 88670 (Telefonische Erreichbarkeit: montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr). 

    Alternativ können Sie uns eine E-Mail (Einbuergerung@migrationsamt.bremen.de) schreiben. Bitte beachten Sie, dass Sie in Ihrer E-Mail Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum sowie eine Telefonnummer angeben. 

  • Ich möchte den Einbürgerungsantrag abgeben. Was muss ich beachten?

    Aufgrund der aktuellen Situation ist eine persönliche Vorsprache zur Antragsabgabe nicht möglich. 

    Bitte senden Sie uns den ausgefüllten Antrag mit den angeforderten Unterlagen per Post zu (Alternativ: Einwurf in den Hausbriefkasten/Stresemannstraße 48). Bitte beachten Sie, dass Sie uns nur Kopien zusenden. 

    Kontrollieren Sie bitte zudem, ob Sie den Antrag unterschrieben haben.

    Bedenken Sie bitte, dass jede Einbürgerungsbewerberin/jeder Einbürgerungsbewerber, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, einen eigenen Antrag ausfüllen muss.

  • Werden zur Antragsabgabe Original-Dokumente benötigt?

    Nein, bitten senden Sie uns zunächst nur Kopien zu. Im späteren Verlauf des Einbürgerungsverfahrens werden wir Sie zur Vorlage einiger Original-Dokumente auffordern.

  • Ich möchte Unterlagen zu meinem Einbürgerungsantrag nachreichen. Wie muss ich vorgehen?

    Sie können uns Ihre Unterlagen gerne in Kopie per Post zusenden. Bitte adressieren Sie Ihre Post an die Einbürgerungsbehörde. Es wäre zudem hilfreich, wenn Sie auf dem Poststück Ihr Aktenzeichen notieren.

  • Welche Unterlagen werden bei einem Einbürgerungsantrag benötigt?

    Welche Dokumente genau benötigt werden, ist von der jeweiligen Lebenssituation der Antragsteller:innen abhängig. Weitere Informationen erhalten Sie im Antragsformular, durch ein telefonisches Beratungsgespräch oder durch die Kontaktaufnahme per E-Mail.

  • Wie weise ich meine Identität und Staatsangehörigkeit nach?

    Mit der Vorlage eines aktuell gültigen Nationalpasses.

    In diesem Zusammenhang wird auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2025 (1 C 27.24) verwiesen, wonach die Identität durch einen Nationalpass nachzuweisen ist.

    Auch anerkannte Flüchtlinge sind nicht pauschal von der Passbeschaffung befreit. Nur wenn die Beschaffung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, können im Rahmen einer Stufenprüfung auch andere Nachweise zur Klärung der Identität dienen.

  • Wird das eingereichte Passfoto auch auf dem Reiseausweis bzw. Personalausweis erscheinen?

    Nein, für die Beantragung des Personalausweises bzw. Reisepasses werden biometrische Fotos benötigt.

  • Wie lange muss ich in Deutschland leben, um eingebürgert werden zu können?

    Es wird in der Regel ein ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt von 5 Jahren in Deutschland benötigt. 

    Bitte beachten Sie, dass nur Zeiten angerechnet werden können, in denen Sie eine Aufenthaltserlaubnis besaßen. Zeiten in denen Sie von der Ausländerbehörde eine sogenannte Duldung erhielten, können nicht angerechnet werden. 

  • Ich verfüge noch nicht über einen 5-jährigen rechtmäßigen Aufenthalt. Kann ich trotzdem schon eingebürgert werden?

    Ja, sofern eine Ehe bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen besteht. In dem Fall benötigen Sie einen dreijährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft muss seit zwei Jahren bestehen.

  • Benötige ich eine Niederlassungserlaubnis, um eingebürgert zu werden?

    Nein, eine Einbürgerung ist auch mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis möglich.

    Allerdings ist im Regelfall eine Einbürgerung ausgeschlossen, wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis gemäß

    nach §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 20a, 22, §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

  • Welches Sprachniveau ist für eine Einbürgerung notwendig?

    Es werden Sprachkenntnisse auf dem B1 Niveau benötigt. Diese werden in der Regel durch ein Sprachzertifikat nachgewiesen. Bitte beachten Sie, dass das Sprachzertifikat nur anerkannt werden kann, wenn der Sprachkursträger über eine TELC Lizenz verfügt. Das Sprachzertifikat „Deutschtest für Zuwanderer“ (DTZ) auf dem Sprachniveau B1 wird ebenfalls anerkannt.

    Alternativ können Sie Ihre Sprachkenntnisse auch mit einem deutschen Schulabschluss, einer abgeschlossenen deutschen Berufsausbildung bzw. eines abgeschlossenen deutschsprachigen Studiums nachweisen. 

  • Muss ich einen Einbürgerungstest absolvieren?

    Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen, müssen Sie Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland mit Hilfe eines Einbürgerungstestes nachweisen. Beratung und Anmeldung für den Einbürgerungstest erfolgt bei den Volkshochschulen (VHS).

    Sofern Sie über einen deutschen Schulabschluss verfügen, wird kein Einbürgerungstest benötigt. Auch bei einer abgeschlossenen Berufsausbildung bzw. Studium ist in bestimmten Fällen kein Einbürgerungstest notwendig.

  • Ich habe bereits einen Einbürgerungsantrag gestellt. Nun bin ich nach Bremen umgezogen bzw. aus Bremen weggezogen. Was muss ich beachten?

    Wenn Sie umgezogen sind, ändert sich die Zuständigkeit für die Bearbeitung Ihres Einbürgerungsantrages. Sie müssen jedoch in Ihrem neuen Wohnort keinen neuen Einbürgerungsantrag stellen. Bitte benachrichtigen Sie die bisher zuständige Einbürgerungsbehörde über Ihren Umzug. Diese wird den gesamten Einbürgerungsvorgang an die neue zuständige Einbürgerungsbehörde weiterleiten.

  • Kann ich nach der Einbürgerung meine bisherige Staatsangehörigkeit behalten?

    Ja, die Möglichkeit, beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit seine bisherige Staatsangehörigkeit behalten zu können, besteht nach deutschem Recht für alle Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerber ohne Einschränkungen.

    Allerdings kann es sein, dass Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit auf Grundlage des Rechts Ihres Herkunftsstaates verlieren, wenn Sie sich in Deutschland einbürgern lassen. Wenn Sie Zweifel haben, sollten Sie sich vor der Einbürgerung an die Botschaft oder ein Konsulat Ihres Herkunftslandes wenden.

  • Erhalte ich bei Aushändigung der Einbürgerungsurkunde auch gleichzeitig einen deutschen Reisepass bzw. einen deutschen Personalausweis?

    Nein, den Reisepass bzw. Personalausweis müssen Sie separat beim BürgerServiceCenter beantragen.

    Weitere Informationen erhalten Sie telefonisch unter der Behördennummer 115 oder im Internet unter www.service.bremen.de.

  • Kann eine ausländische Staatsangehörigkeit, welche durch den Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit verloren gegangen ist, wiedererlangt werden?

    Ob der Wiedererwerb einer ausländischen fremden Staatsangehörigkeit, die zuvor durch eine Einbürgerung in Deutschland verloren ging, möglich ist, hängt von den staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Herkunftsstaates ab.

  • Kann ich auch als deutscher Staatsangehörige nun eine weitere Staatsangehörigkeit annehmen, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren. Ist hierfür eine Genehmigung notwendig?

    Auch Deutsche, die eine andere Staatsangehörigkeit erwerben, können ihre deutsche Staatsangehörigkeit ohne Weiteres behalten. Eine Beibehaltungsgenehmigung ist nicht mehr erforderlich.

    Unter welchen Voraussetzungen der Erwerb einer ausländischen fremden Staatsangehörigkeit möglich ist, hängt von den staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Landes ab, dessen Staatsangehörigkeit Sie erwerben möchten.

  • Meine Einbürgerung war mit der Auflage verbunden, die weitere Staatsangehörigkeit zum späteren Zeitpunkt (zum Beispiel bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters) aufgeben zu müssen. Muss ich die Auflage weiterhin erfüllt werden?

    Nein, durch die Modernisierung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist die erteilte Auflage hinfällig geworden. 

Aktualisiert am 30.04.2026

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